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Feier des Requiems für verstorbene Gläubige
Hinweis
in: KA 160 (2017) 89-90, Nr. 83
#Gemäß can. 1176 § 1 CIC ist den verstorbenen Gläubigen nach Maßgabe des Rechts ein kirchliches Begräbnis zu gewähren. Die Vornahme von Begräbnissen gehört zu den besonderen Amtspflichten des Pfarrers (can. 530 n. 5 CIC). In einem Pastoralen Raum/Pastoralverbund wird er dabei durch alle mit dem Dienst der Beerdigung beauftragten Priester, Diakone und Laien unterstützt.
Höhepunkt der kirchlichen Begräbnisfeier ist die Feier der heiligen Messe (Requiem). Denn in ihr verkündet die Gemeinde den Tod und die Auferstehung des Herrn, vereinigt sich mit seinem Opfer und wird in ihm auch mit dem Verstorbenen verbunden. Wenn daher ein Verstorbener zu Lebzeiten ausdrücklich die Feier eines Requiems gewünscht hat oder die Angehörigen ein solches wünschen, ist es auch zu feiern. Dabei ist im Einzelfall abzuwägen, ob hierfür eine eigene Messfeier angesetzt oder das Totengedenken im Rahmen einer ohnehin geplanten Werktagsmesse gefeiert wird.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Anlage 1 zum Zukunftsbild verwiesen, die unter Punkt 3.2.5 Standards zur Beerdigung formuliert.