.
Prozessionen. Genehmigungsfreiheit
Hinweis auf staatliches Recht
in: KA 132 (1989) 15, Nr. 17; vgl. auch KA 94 (1951) 85-86, Nr. 188
#Städtische Ordnungsämter verlangen gelegentlich unter Hinweis auf § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) von Kirchengemeinden Anträge vor Durchführung von Prozessionen und kirchlichen Umzügen, weil sie eine ordnungsbehördliche Genehmigung für erforderlich halten. Es bedarf weder eines solchen Antrages noch der Genehmigung durch die Ordnungsämter zur Durchführung von Prozessionen und kirchlichen Umzügen.
Der Bundesminister für Verkehr hat bereits im Schreiben vom 29. Januar 1980 an das Katholische Büro in Bonn klargestellt, dass seit jeher zwischen dem Bundesverkehrsministerium und den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden Einigkeit bestehe, dass Prozessionen z.B. Fronleichnamsprozessionen, keinerlei Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung bedürfen. Vielmehr werden vor Veranstaltung einer Prozession gewisse Absprachen zwischen den kirchlichen Repräsentanten und den Polizeidienststellen auf örtlicher Ebene getroffen, um einen ungestörten Ablauf der Prozessionen zu gewährleisten.