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Anträge auf Bevollmächtigung zu Rekonziliation und Konversion
Hinweis
in: KA 145 (2002) 109-110, Nr. 119
###Die Praxis des Erzbischöflichen Generalvikariates ist es, die Bevollmächtigungen zu Rekonziliation und Konversion den seelsorglichen Bedürfnissen des Einzelfalles folgend auszusprechen. Dazu reicht eine formlose Darstellung des jeweiligen Ansuchens durch den Priester, in der die Personalien des Petenten und der Wunsch nach Rekonziliation oder Konversion benannt und begründet werden. Der Vorlage von Nachweisen bedarf es im Regelfall nicht.
Da in letzter Zeit wiederholt unzureichende Angaben zur Entscheidung vorgelegt wurden und nach festen Terminzusagen ad hoc die Bevollmächtigung für eine Rekonziliation oder Konversion erbeten wurde, sei an einige Punkte erinnert:
#1. Rekonziliation
Die Dechantenkonferenz hat im März 1983 festgelegt, dass im Antrag auf Bevollmächtigung zur Wiederaufnahme die Gründe für den Kirchenaustritt und die Gründe für die Bitte um Wiederaufnahme in die katholische Kirche zu nennen sind. Auch ist darauf hinzuweisen, dass seelsorgliche Gespräche stattgefunden haben.
Bei der Festlegung dieser Mindestangaben steht im Blick, dass sowohl die Begründungen für den Kirchenaustritt wie auch für die Bitte um eine Wiederaufnahme sehr verschieden sein können. Die Wiederversöhnung mit der Kirche sollte am Ende eines Prozesses stehen, der einen Meinungswandel in der eigenen Haltung zur Kirche bewirkt hat. Persönliche Lebenserfahrungen, aber auch sakramentale Feiern im Umfeld der Familie können dabei Anlass sein, um über die eigene Situation in der Kirche nachzudenken.
Die in jedem Fall zu führenden seelsorglichen Gespräche sollen klären helfen, dass eine Glaubensbasis für die Rekonziliation noch bzw. wieder gegeben ist. Die persönlichen Gespräche bieten darüber hinaus die Gelegenheit, Grundlagen des katholischen Glaubens zu aktualisieren. Letzteres ist besonders dann angezeigt, wenn seit dem Kirchenaustritt Jahre oder Jahrzehnte vergangen sind.
####2. Konversion
Wenn die Bevollmächtigung zu einer Konversion erbeten wird, so ist zunächst die Tatsache der Taufe des Konvertiten zu klären.
Die Konversion ist die von einem reflektierten Willensentschluss getragene innere Glaubenszuwendung zur katholischen Kirche. Einer Konversion geht immer ein Konvertitenunterricht voran, der das Grundlagenverständnis für die Lehren der katholischen Kirche schafft. Dieses Verständnis kann nicht vorausgesetzt werden, selbst wenn der Petent z.B. in einem katholischen Umfeld oder in einer konfessionsverschiedenen Ehe lebt.
Eine sachgerechte Konversionsvorbereitung kann somit nicht nur in einem einzigen Gespräch erfolgen. Auch die Konversionsbitte aus einem konkreten Anlass heraus (z.B. Übernahme des Taufpatenamtes oder beabsichtigte Eheschließung) ersetzt in keinem Fall die Unterweisung in den Lehren der katholischen Kirche.
Anhaltspunkte für die Durchführung des Konvertitenunterrichtes bietet die „Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche“ (2. Aufl., Freiburg 1991). Die Vorbereitung auf die Konversion kann in Stufen erfolgen, wie sie für das Erwachsenenkatechumenat denkbar sind (vgl. „Erwachsenentaufe als pastorale Chance. Impulse zur Gestaltung des Katechumenats“. Arbeitshilfe der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2001, S. 17-36). Die Dauer eines Konvertitenunterrichtes richtet sich nach den Voraussetzungen des Petenten. Als Zeitrahmen wird von etwa sechs Monaten auszugehen sein, um eine bewusste Hinführung auf die Konversion zu ermöglichen.
####3. Rekonziliation und Konversion in besonderen Situationen
Sollten die persönlichen Lebensverhältnisse des Petenten nach katholischer Ehelehre nicht zu ordnen sein, steht dies einer Rekonziliation oder Konversion nicht grundsätzlich entgegen. Auf die Konsequenzen seiner Situation im Hinblick auf die Zulassung zu den Sakramenten ist der Petent im seelsorglichen Gespräch eindringlich hinzuweisen. In solchen Fällen hat der Priester in seinem Antrag die Gründe für die seelsorgliche Verantwortbarkeit der erbetenen Rekonziliation oder Konversion darzulegen.
####4. Konversion von Kindern
Bei der Konversion von Kindern ist das staatliche Recht im Blick zu halten, demzufolge über die religiöse Erziehung eines Kindes die freie Einigung der personensorgeberechtigten Eltern bestimmt (vgl. Gesetz über die religiöse Kindererziehung, § 1). Die Konversion eines Kindes bringt den Willen der Eltern zum Ausdruck, ihr Kind katholisch zu erziehen. Nach staatlichem Recht ist ein Kind, das das 10. Lebensjahr vollendet hat, anzuhören. Nach Vollendung des 12. Lebensjahres kann ein Bekenntniswechsel nicht gegen den Willen des Kindes erfolgen.
Die Priester werden gebeten, bei Anträgen auf Bevollmächtigung zu Rekonziliation und Konversion hinreichende Informationen an das Generalvikariat zu übermitteln, damit eine sachgerechte Entscheidung erfolgen kann.