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Formular für die Meldung von Taufen an das Standesamt. Ergänzung des Taufformularsatzes
Hinweis
in: KA 152 (2009) 123-125, Nr. 143.
####Infolge einer Änderung des Personenstandsgesetzes (§ 27 Abs. 3 Nr. 5) und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (§ 36 Abs. 3 Satz 1) kann die Zugehörigkeit eines Kindes durch Taufe zur katholischen Kirche seit dem 1. Januar 2009 auf Wunsch des oder der Sorgeberechtigten (ab Vollendung des 14. Lebensjahres auf Wunsch des Täuflings selbst) auch im Geburtenregister eingetragen werden.
Die Eintragung im Geburtenregister schließt Unrichtigkeiten und Fehler aus, wie sie im Bereich des Melderegisters häufiger vorkommen (z.B. im Zusammenhang mit einem Wechsel des Wohnortes). Darüber hinaus erhöht sie die Wahrnehmung der Religionszugehörigkeit im öffentlichen Raum. Nicht zuletzt im Hinblick auf jüngst zutage getretene Tendenzen, die Eintragung der Religionszugehörigkeit im Eheregister und im Sterberegister künftig nicht mehr vorzusehen, erscheint die Eintragung im Geburtenregister als hilfreich.
Um das Verfahren zu vereinfachen und eine zuverlässige Weitergabe der Information über die Religionszugehörigkeit sicherzustellen, soll diese – soweit das Einverständnis des Personensorgeberechtigten bzw. des über 14 Jahre alten Täuflings vorliegt – über eine formularmäßige Mitteilung an das Standesamt erfolgen. Hierzu wird der vom Erzbischöflichen Generalvikariat zur Verfügung gestellte Formularsatz über die Anmeldung/Weitermeldung der Kindertaufe künftig um eine auf Wunsch des Täuflings vorzunehmende Taufmitteilung der Pfarrei an das Standesamt des Geburtsortes ergänzt.
Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat in ihrer Sitzung am 22. Juni 2009 dem als Anlage beigefügten Formular zugestimmt. Es wird künftig im Erzbistum Paderborn dem derzeit verwendeten Taufformularsatz als Blatt Nr. 6 angefügt und kann dann bei Vorliegen der Zustimmung zur Meldung der Eintragung der Religionszugehörigkeit des Täuflings an das Geburtenregister beim Standesamt verwendet werden.
Die Meldung der Religionszugehörigkeit zur Eintragung ins Geburtenregister erfolgt zusätzlich zu den bis er schon üblichen und weiter im vollen Umfang vorzunehmenden Meldungen gemäß dem Taufformularsatz. Die Meldung der Religionszugehörigkeit an das Geburtenregister ersetzt also nicht die bis er schon erforderlichen Meldungen, insbesondere nicht diejenige an das zuständige Einwohnermeldeamt.
Hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit der Eintragung ins Geburtenregister ist Folgendes zu beachten: Bei der Eintragung der Religionszugehörigkeit des Neugeborenen handelt es sich nicht um einen Hinweis, sondern um eine Folgebeurkundung. Der Anspruch auf diese Folgebeurkundung ist nach derzeitigem Kenntnisstand in den Bundesländern als gebührenfrei anzusehen.
[Auf Abdruck des Formulars wurde verzichtet.]