Erzbistum Paderborn
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Ehevorbereitung konfessionsverschiedener Partner
Gemeinsame Empfehlung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der DBK vom März 1974
in: KA 117 (1974) 97-102, Nr. 177
###Vorwort [auf Abdruck wurde verzichtet]
###1. Zur Ehevorbereitung
Alle, die mit Ehe- und Familienfragen befasst werden, sind sich darin einig, dass Ehevorbereitung schon frühzeitig beginnen sollte und dass dabei Familie, Schule, Kirche und Gesellschaft zusammenarbeiten müssen.
Ehevorbereitende Seminare, die an vielen Orten durchgeführt werden, dürfen dabei nicht übersehen werden. Da vielfach konfessionsverschiedene Paare daran teilnehmen, muss das bei der Planung und Durchführung berücksichtigt werden. Ob eigene Kurse für konfessionsverschiedene Paare angeboten werden sollen, wird sich aus der Erfahrung und den jeweiligen Verhältnissen ergeben. In jedem Fall sind fachlich geschulte Kräfte nötig.
Zur Ehevorbereitung sollten ferner auch die Erfahrungen und Hilfen der Eheberatungsstellen genutzt werden.
Im folgenden soll nur über unmittelbare Vorbereitung der Trauung gesprochen werden.
###2. Zum Traugespräch
#2.1 Formen
Zur unmittelbaren Ehevorbereitung gehört vor allem das Traugespräch, das der Pfarrer vor der Trauung mit dem Brautpaar führt. Dabei werden Handlung und Ablauf der kirchlichen Trauung besprochen, Bedeutung und Aufgabe der Ehe unter Christen erörtert und Fragen behandelt, deren Klärung zum Gelingen der Ehe beitragen kann.
In der katholischen Kirche heißt dieses Gespräch bislang Brautunterricht. Damit ist das sogenannte Brautexamen verbunden, in dem der Ehewille geprüft und festgestellt wird, ob Ehehindernisse vorliegen. Eine solche Prüfung ist notwendig, weil für die katholische Kirche die Trauung zugleich Eheschließung ist. In den evangelischen Kirchen soll keine Trauung ohne vorausgehendes Traugespräch gehalten werden.
Im Traugespräch mit einem konfessionsverschiedenen Paar sollte der Pfarrer das Eheverständnis auch der anderen Konfession so objektiv wie möglich darlegen und dem Paar empfehlen, den anderen Pfarrer ebenfalls aufzusuchen. Wenn die Trauung in der evangelischen Kirche beabsichtigt ist, legt der evangelische Pfarrer dem katholischen Partner nahe, bei seinem Pfarramt Dispens von der Formpflicht zu beantragen.
Der Pfarrer, der das Traugespräch hält, benachrichtigt den Pfarrer der anderen Konfession, wenn die Brautleute damit einverstanden sind. Traugespräch oder sonstige vorbereitende Gespräche können auch von beiden Pfarrern gemeinsam geführt werden. Wenn ein solcher Wunsch geäußert wird, sollte ihm nach Möglichkeit entsprochen werden. Schließlich kann ein Traugespräch zunächst bei dem einen und danach bei dem anderen Pfarrer stattfinden.
###2.2 Erfordernisse
Im Traugespräch muss deutlich werden: die Kirche will für dieses Paar und für diese Ehe da sein. Der Pfarrer darf sich nicht mit einem Monolog begnügen; er sollte vielmehr, wie bei jedem seelsorgerlichen Gespräch, auf die persönlichen Fragen der Partner eingehen. Ein Traugespräch braucht Zeit.
Für ein Traugespräch mit konfessionsverschiedenen Paaren ist es erforderlich, dass der Pfarrer über die Auffassung der anderen Konfession von Ehe und Trauung zuverlässig Bescheid weiß. Soweit es in diesem Gespräch um Fragen des Glaubens und des Bekenntnisses geht, können die Pfarrer ihrer Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie weder in konfessioneller Einseitigkeit verharren, noch so tun, als bestünde zwischen den Konfessionen nichts Trennendes mehr.
Wenn konfessionsverschiedene Paare meinen, sie könnten zwischen den Kirchen leben, sollen die Seelsorger darauf hinweisen, dass dies auf die Dauer zu geistlicher und kirchlicher Heimatlosigkeit führt.
###3. Ehe in der Sicht des Glaubens
#3.1 Ausgangsbasis
Jedes Traugespräch wird sich mit der Erläuterung des Trauritus befassen und sich nicht auf die Erledigung der Formalitäten beschränken. Dabei kommt es vor allem darauf an, Bedeutung und Aufgabe der Ehe in der heutigen Wirklichkeit zu behandeln. In ihr haben sich entscheidende christliche Erkenntnisse und Erfahrungen niedergeschlagen. Die Ehe ist heute weitgehend von der Gleichberechtigung der Geschlechter bestimmt; damit ist eine wesentliche Voraussetzung für den Dialog zweier Partner auch in Fragen des Glaubens und der Bindung an die Kirche gegeben.
Brautleute wünschen die kirchliche Trauung aus vielerlei Gründen. Wenn es ihnen um eine christliche Gestaltung ihrer Ehe geht, soll dieser Wille im Traugespräch vertieft werden. Wenn die kirchliche Trauung aus mehr vordergründigen Motiven erstrebt wird, muss im Traugespräch eine Besinnung auf die christlichen Grundlagen der Ehe erfolgen.
Auch in der Ehe ist Leben aus dem Glauben nicht möglich ohne die Gemeinschaft der Kirche. Nach dem Zeugnis des Evangeliums bedeutet Kirche, dass der einzelne das Heil nicht für sich privat suchen und finden kann, sondern nur in Verbundenheit mit Christus und seiner Gemeinde. Die Eigenständigkeit des einzelnen wird dadurch nicht in Frage gestellt. Vielmehr kann er gerade durch die Verbindung zum anderen und zur Gemeinschaft erfahren, was er als Mensch und als Christ ist, was Glauben, Vergeben und Liebe für ihn bedeuten. Die Anerkennung und Bejahung des anderen hat darin ihre tiefste Begründung. Von diesen Erwägungen geht das gemeinsame christliche Eheverständnis aus – auch wenn sich im Lauf der Geschichte unterschiedliche Ausformungen entwickelt haben.
###3.2 Katholische Eheauffassung
Aus den Gedanken des vorigen Abschnitts kann deutlich werden, warum die Ehe nach katholischer Lehre Sakrament ist, denn Sakrament ist ein sichtbares und wirksames Zeichen für den Heilswillen Gottes, der in Christus erkennbar geworden ist und in der Kirche fortwirkt. Christliche Eheleute erfahren durch das Sakrament der Ehe im ja zueinander die unwiderrufliche Zusage und Hilfe Gottes für ihre Ehe. Darum hat die Kirche mit der Ehe ihrer Glieder zu tun, und darum brauchen die Eheleute ihre Kirche. Christus hat die Liebe der Ehegatten „in reichem Maß gesegnet. Wie nämlich Gott einst durch den Bund der Liebe und Treue seinem Volk entgegenkam, so begegnet nun der Erlöser der Menschen … durch das Sakrament der Ehe den christlichen Gatten. Er bleibt … bei ihnen, damit sie sich in gegenseitiger Hingabe und ständiger Treue lieben, so wie er selbst die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben hat. Echte eheliche Liebe wird in die göttliche Liebe aufgenommen.“ (Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute, Nr. 48).
„Diese Liebe, die … in besonderer Weise durch Christi Sakrament geheiligt ist, bedeutet unlösliche Treue, die … unvereinbar ist mit jedem Ehebruch und jeder Ehescheidung.“ (a.a.O. Nr. 49). So entsteht durch den persönlichen Entschluss, in dem sich die Eheleute gegenseitig schenken und annehmen, „eine nach göttlicher Ordnung feste Institution, und zwar auch gegenüber der Gesellschaft“ (a. a. O. Nr. 48). Denn die beiden Ehepartner gewähren sich „gegenseitige Hilfe und gegenseitigen Dienst und erfahren und vollziehen dadurch immer mehr und voller das eigentliche Wesen ihrer Einheit“ (ebda). Auf diese Weise gelangen sie „mehr und mehr zu ihrer eigenen Vervollkommnung, zur gegenseitigen Heiligung und so gemeinsam zur Verherrlichung Gottes“ (ebda).
Die Ehe ist eine Bindung der beiden Partner, die ihre ganze persönliche Existenz umgreift. Dabei sind Ehe und eheliche Liebe ihrem Wesen nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet. Über die Zahl der Kinder und den Abstand der Geburten bilden sich die Eheleute in gemeinsamer Überlegung ein sachgerechtes Urteil. Hierbei müssen sie auf ihr eigenes Wohl wie auf das ihrer Kinder – der schon geborenen oder zu erwartenden – achten, Lebensverhältnisse und Zeitumstände berücksichtigen und ihrer Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Kirche gerecht werden. Ihr Urteil müssen die Eheleute letztlich selbst fällen (vgl. a.a.O. Nr. 50).
Indem die Ehepartner menschliches Leben weitergeben und erziehen, wirken sie mit der Liebe Gottes, des Schöpfers, mit, ja sie sind „gleichsam Interpreten dieser Liebe“ (ebda) sowohl ihren eigenen Kindern wie der Welt gegenüber.
Damit ist eine weitere Aufgabe der Eheleute genannt: sie tragen nicht nur Verantwortung für die rechte Erziehung ihrer Kinder im Geiste Christi; dieselbe Verpflichtung zum Zeugnis des Evangeliums haben sie auch gegenüber anderen Menschen. Sie bilden in der Weise, wie sie ihre Ehe führen und in der Familie zusammenleben, „eine Art Hauskirche“ (vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche, Nr. 11).
Diese Gedanken über die Ehe bestimmen auch das katholische Verständnis der kirchlichen Trauung. Danach vollzieht sich in der kirchlichen Trauung die Eheschließung. Die Brautleute erklären dabei vor dem Pfarrer als dem Vertreter der Kirche und zwei Zeugen ihren Ehewillen. Diese Eheschließung kann auch bei konfessionsverschiedenen Paaren in Verbindung mit einer Eucharistiefeier (Brautmesse) erfolgen, wenn die Brautleute dies ausdrücklich wünschen; in der Regel ist sie für konfessionsverschiedene Paare mit einem Wortgottesdienst verbunden. Die einzelnen Teile dieses Gottesdienstes – wie Schriftlesung, Ansprache, Gebet, Übergabe der Ringe, Segen über die Brautleute – wollen das Verständnis der Ehe als Sakrament, d.h. als Gabe Gottes und als Verpflichtung der Eheleute zum Ausdruck bringen.
Stößt die Forderung nach katholischer Trauung bei einem konfessionsverschiedenen Brautpaar auf erhebliche Schwierigkeiten, kann von dieser Eheschließungsform dispensiert werden. Ehebund und Ehesakrament kommen dann, je nach Entscheidung des Brautpaares, durch die Willenserklärung bei der evangelischen Trauung oder der standesamtlichen Eheschließung zustande.
###3.3 Evangelische Eheauffassung
Aufgrund der biblischen Zeugnisse und der reformatorischen Bekenntnisse lehren die evangelischen Kirchen, dass Gott, der Schöpfer, die Ehe als eine Lebensordnung begründet hat, die der Mensch, der Gottes Schöpfung verwaltet, nicht auflösen kann, ohne sein Leben zu gefährden. Evangelischer Glaube sieht die Ehe als eine Gabe Gottes. Diese verpflichtet und ermächtigt die Eheleute, ihre Ehe in eigener Verantwortung als umfassende und ausschließliche Lebensgemeinschaft zu führen. Die evangelischen Kirchen bejahen deshalb die Einehe, die auf Lebenszeit geschlossen wird. Die göttliche Stiftung schließt die Freiheit persönlicher Gestaltung der Ehe ein. Dem entspricht das evangelische Eheverständnis, das darum eine begriffliche abgeschlossene Ehelehre nicht kennt.
Kinder sind den Eheleuten als Gabe und Aufgabe anvertraut. Zahl und Zeitabstand der Geburten verantworten die Eheleute vor Gott und voreinander. Grundsätzliches Nein zum Kinde verfehlt die volle Lebensgemeinschaft. Bleiben Kinder versagt, nimmt dies der Ehe dennoch nichts von ihrem Sinn.
Die Ehe ist Liebesgemeinschaft, in der jeder Ehegatte sich von seinem Partner her versteht, für ihn lebt und für ihn eintritt. Dies wird dem Glaubenden in der tiefsten Bedeutung daran deutlich, dass sich ihm die Ehe als Abbild des Verhältnisses Christi zu seiner Gemeinde erschließt: Er hat sich für sie dahingegeben (Eph 5, 25). Diese Liebe schenkt den Eheleuten Freiheit und ermöglicht ihnen die Überwindung von Spannungen, Treue in Nöten, Vergebung von Schuld und immer tiefere gegenseitige Hingabe.
Eine solche Wirklichkeit der Ehe ist in den Strukturen von Recht und Ordnung nicht zu fassen; dies gilt sowohl für den Staat wie für die Kirche. Dennoch bedarf die Ehe, wie in allen Kulturen und Gemeinschaften, auch bei uns der rechtlichen Ordnung und des öffentlichen Schutzes. Die evangelischen Kirchen sind sich darin einig, dass die Ehe durch den öffentlich abgegebenen Konsens der Eheleute begründet wird. Sie erkennen daher die nach bürgerlichem Recht geschlossene Ehe grundsätzlich als gültig an. Die evangelischen Kirchen sind ferner der Auffassung, dass sie im Recht der Eheschließung und der Ehescheidung so lange von sich aus nichts zu ordnen haben, als der Staat die Voraussetzungen und den wesentlichen Gehalt der Ehe anerkennt und schützt, und so dem christlichen Eheverständnis Raum lässt. Dazu gehören freie Gattenwahl, Eheschließung auf Lebenszeit und Einehe.
Wo das staatliche Recht die Ehe nicht mehr schützt oder sie ideologisch zu verfremden sucht, muss die Kirche dafür eintreten, dass der Staat weder seine Zuständigkeit preisgibt noch seine Grenzen überschreitet. In solchen äußersten Notfällen könnte die Kirche gezwungen sein, für ihre Gläubigen rechtliche Regelungen zu treffen. Solange dies nicht der Fall ist, arbeiten die evangelischen Kirchen, wo ihnen die Möglichkeit dazu geboten wird, an den staatlichen Ordnungen mit, damit Christen und Nichtchristen diese als vernünftig, praktikabel und dem sittlichen Bewusstsein entsprechend anerkennen können.
Die evangelischen Kirchen erkennen an, dass nach unserer staatlichen Ordnung die Ehe vor dem Standesamt geschlossen wird. Dem folgt, vorbereitet durch ein Traugespräch, die kirchliche Trauung als öffentlicher Gottesdienst. Die Eheleute werden auf Schriftlesung und Predigt hin gefragt, ob sie sich gegenseitig als von Gott gegeben annehmen und ihre Ehe seinem Wort entsprechend führen wollen; sie antworten darauf mit einem ja, erbitten zusammen mit der Gemeinde den Segen Gottes, der ihnen zugesprochen wird. Verkündigung des Wortes Gottes, die Anfrage an die Eheleute und deren Zustimmung, Fürbitte und Segen machen also die evangelische Trauung aus.
Eheleute, die ihre Ehe als Gottesgabe annehmen und sie Christus als dem Herrn unterstellen, wird auch ihr ehelicher Alltag zum Ort, an dem sich ihr Glaube zu bewähren hat. (Vgl. „Erwägungen zum evangelischen Eheverständnis“; veröffentlicht vom Rat der EKD, Februar 1970.)
###3.4 Gemeinsames
Diese Darstellung zeigt, dass die Kirchen in ihrer Auffassung von der Ehe einander näherstehen, als vielfach angenommen wird. Oft sind die vorhandenen Verschiedenheiten auf unterschiedliche Tradition zurückzuführen. Sie beruhen aber auch auf einem unterschiedlichen Verständnis von Kirche. Dennoch kann die Treue zum eigenen Bekenntnis Mut machen, den Partner in seiner Überzeugung anzuerkennen, Unterschiede zu akzeptieren und Übereinstimmungen für einen gemeinsamen Weg zu suchen.
###4. Entscheidungen
Auch in der konfessionsverschiedenen Ehe sind beide Partner für die Vertiefung ihres Glaubens, für das religiöse Leben in der Familie und für die Glaubenserziehung der Kinder verantwortlich. Vor Eingehen einer konfessionsverschiedenen Ehe sind bestimmte Klärungen zu erstreben, deren Aufschub die Ehe später gefährden kann. Dazu gehören zum Beispiel die Festlegung, in welcher Kirche die Trauung erfolgen wird und in welcher Konfession die Kinder erzogen werden sollen. Auch sollte schon vor der Trauung das Gespräch darüber begonnen werden, welche Gemeinsamkeiten im religiösen Leben möglich und wo getrennte Wege unerlässlich erscheinen. Wenn die Partner über diese und andere Fragen noch nicht zur Klarheit gekommen sind, soll das Traugespräch ihnen dazu Hilfen bieten.
Die Voraussetzungen für das Traugespräch sind freilich auch bei konfessionsgleichen Partnern – je nach ihrer Verbundenheit mit der Kirche und ihrem jeweiligen Glaubensverständnis – sehr verschieden. Die Konfessionsverschiedenheit darf deshalb in einer Ehe nicht überbewertet werden.
Wenn die Bindung eines Partners an Glauben und Kirche geringer ist, können die Anfangsschwierigkeiten sogar kleiner sein, weil dann die Entscheidung über Trauung und Kindererziehung gewöhnlich dem anderen zufällt. Wenn jedoch beide fest von ihrem Glauben überzeugt sind, sollen sie sich im „brüderlichen Wettbewerb“ (Zweites Vatikanisches Konzil „Dekret über den Ökumenismus“ Nr. 11) gegenseitig zur Vertiefung ihres Glaubens helfen. Freilich können gerade dann die Konflikte und Gewissensbelastungen hinsichtlich Trauung und Erziehung der Kinder am größten sein.
Deshalb ist es Aufgabe des Pfarrers, beim Traugespräch auf den rechten Ausgleich zwischen der Achtung vor der Gewissensfreiheit der Brautleute und ihrer kirchlichen Bindung bedacht zu sein. Er kann ihnen so bei ihren Entscheidungen helfen. Diese sollten frei von unguter Beeinflussung durch Dritte getroffen werden. Opportunistische und bloß auf Äußerlichkeiten abzielende Überlegungen dürfen nicht den Ausschlag geben.
Wenn der Pfarrer das Traugespräch auf solche Weise führt, wird deutlich, dass es den Kirchen und ihren Amtsträgern um die Ehe der beiden Partner geht und nicht darum, dass sich die eine Kirche gegenüber der anderen durchsetzt.
In der Beratung folgen die Pfarrer den Weisungen und Ordnungen ihrer Kirche: auf katholischer Seite dem Motu proprio „Matrimonia mixta“ und den Ausführungsbestimmungen der Deutschen Bischofskonferenz1#; auf evangelischer Seite den kirchlichen Lebensordnungen, den Trauordnungen und anderen Verlautbarungen der EKD und der einzelnen Landeskirchen. Die darin gebotenen Möglichkeiten versuchen, dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden. Entstehen dennoch Schwierigkeiten, so wenden sich die Pfarrer an die zuständige Stelle ihrer Kirche.
###5. Trauung
Die Trauung konfessionsverschiedener Paare soll in der Regel von einem Pfarrer vorgenommen werden. Auf besonderen Wunsch der Brautleute können sich auch beide Pfarrer an der Trauung beteiligen. Für diese gemeinsame Trauung haben der Rat der EKD und die Deutsche Bischofskonferenz eine „Ordnung der kirchlichen Trauung für konfessionsverschiedene Paare bei Beteiligung beider Pfarrer“ herausgegeben. Beide Kirchen lehnen eine Doppeltrauung (erst katholisch, dann evangelisch oder umgekehrt) ab. Sie nähme das Handeln der anderen Kirche nicht ernst und widerspräche darum ökumenischem Denken.
###6. Taufe und Erziehung der Kinder
Jede Kirche erwartet von ihren Gliedern, dass sie ihre Kinder im eigenen Glauben erziehen. Der Christ ist verpflichtet, seinen Glauben zu bekennen und das ihm Mögliche zu tun, um diesen Glauben auch bei seinen Nachkommen zu wecken. Der katholische Partner verspricht, sich nach Kräften darum zu bemühen, dass die Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden. Über dieses Versprechen wird der nichtkatholische Partner unterrichtet. Keiner darf jedoch zum Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden. Wo ein Partner – katholisch oder evangelisch – nur unter Verletzung seines Gewissens eine Ehe schließen könnte, wäre eine solche Ehe nicht zu verantworten.
Fragen, die mit der Taufe und der religiösen Erziehung der Kinder zusammenhängen, sollten möglichst vor der Eheschließung geklärt werden.
Ist eine gemeinsame Entscheidung herbeigeführt, darf diese später nicht einseitig geändert werden. Wenn aber die Eheleute gemeinsam zu einer neuen Entscheidung kommen, muss dies um des Gewissens willen respektiert werden. Weder Verwandte noch Pfarrer dürfen auf eine Änderung von Entscheidungen drängen, wenn dies den Frieden der Ehe und Familie stören würde.
Beide Kirchen stimmen darin überein, dass die in der anderen Kirche vollzogene Taufe gültig ist: Bestrebungen, die Taufe von Geistlichen beider Kirchen gemeinsam spenden zu lassen, widersprechen dem Wesen der Taufe und werden darum von den Kirchen abgelehnt. Die Taufe wird von dem Pfarrer der Kirche vollzogen, der das Kind nach dem Willen der Eltern angehören soll.
Da die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist, muss auch der Ehegatte, dessen Kinder in der anderen Konfession aufwachsen, an ihrer religiösen Erziehung und an der religiösen Gestaltung des Ehe- und Familienlebens mitwirken – vor allem dadurch, dass er seinen eigenen Glauben beispielhaft lebt und die Aufgeschlossenheit der Kinder für die Eigenart der Kirche fördert, der sie selbst nicht angehören. Weder dem Wohl des Kindes noch dem ökumenischen Gedanken ist gedient, wenn die Kinder in keiner Kirche beheimatet sind.
###7. Bindung an die Gemeinde
Beide Partner sollten auch nach der Eheschließung in ihrer eigenen Kirche verwurzelt bleiben und an deren Gemeindeleben teilnehmen. Jeder wird an der Art, wie sein Partner als Christ lebt, manches entdecken, was ihn bereichert. Ist einem der Glaube gleichgültig geworden, so wird die Verantwortung des anderen um so größer. Er wird sich dann allein um die christliche Atmosphäre des Hauses bemühen müssen.
Was schon in der konfessionsgleichen Ehe wichtig ist, gewinnt in der konfessionsverschiedenen Ehe besondere Bedeutung: man muss den Eheleuten helfen, dass sie die Scheu verlieren, den eigenen Glauben zu leben und zu gestalten. Gespräch und wachsendes Verständnis für die glaubensbedingte Eigenart des anderen helfen über manche anfängliche Fremdheit und Befangenheit hinweg. Rücksichtnahme auf den Partner darf nicht zu einer Haltung führen, die das eigene religiöse Leben auf ein Mindestmaß reduziert, um nicht lästig zu fallen. Eine solche Einstellung gründet meist in mangelndem Vertrauen zum Partner und zu dessen Toleranz. Es kommt alles darauf an, dass die Glaubensunterschiede nicht zu „Tabus“ werden, die man ängstlich umgeht. Was dem einen wichtig ist, sollte dem anderen nicht belanglos sein. Das gilt auch von besonderen Formen konfessionellen Brauchtums, denen oft größere Bedeutung zugemessen wird als den eigentlichen Glaubensunterschieden. Wenn beide Partner ihr eigenes kirchliches Erbe einbringen, werden sie ihr gemeinsames Leben vertiefen und bereichern. So kann die konfessionsverschiedene Ehe zu einer ökumenischen Chance werden.
Zum religiösen Leben in der Ehe tragen gemeinsame Schriftlesung, gemeinsames Gebet und das Gespräch über den Glauben wesentlich bei. Was die Gemeindegottesdienste angeht, so wird die Teilnahme der Ehepartner und der Kinder am Gottesdienst der eigenen Kirche die Regel sein. Aus Achtung vor der Überzeugung des Partners und als Ausdruck der Gemeinsamkeit der Ehegatten können sie aus besonderem Anlass am Gottesdienst der anderen Kirche teilnehmen. Ein Katholik kann nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Kirche von der Verpflichtung zum Besuch der Sonntagsmesse entbunden sein, wenn ihm die Teilnahme daran nicht oder nur unter schwerer Belastung möglich ist.
Aus der Teilnahme am Gottesdienst der anderen Kirche folgt aber nicht die gegenseitige Zulassung auch zu Abendmahl oder Kommunion.
Im Traugespräch sollte dafür Verständnis geweckt werden. Die Kirchen sind bemüht, einer gemeinsamen Lösung näherzukommen.
Die Unterschiede sollten nicht verwischt, sondern ernst genommen werden. Dadurch können die Partner voneinander lernen, den eigenen Glauben vertiefen und so der Einheit dienen.