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Gottesdienste – Hinweisschilder an Straßen

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 103 (1960) 167-168, Nr. 282; vgl. auch KA 108 (1965) 187, Nr. 145

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Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 19. Juli 1960 (Az StB 2/4 - Bb 41 K 60) an die obersten Straßenbehörden der Länder […]
In den letzten Monaten wurde wiederholt bei Dienststellen der Straßenbauverwaltung das Aufstellen von Hinweistafeln auf Gottesdienste beantragt. Nach Abschluss der Besprechungen mit der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland und mit dem Katholischen Büro gebe ich für die Bundesfernstraßen nachstehende Hinweise für das Ankündigen von Gottesdiensten:
  1. Hinweisschilder auf Gottesdienste können aufgestellt werden:
    1. im Zuge von Bundesstraßen an Ortseingängen hinter den gelben Ortstafeln1# (Bild 37 der Anlage zur StVO) sowie innerhalb der Orte,
    2. auf den letzten Parkplätzen vor den Autobahnausfahrten,
    3. auf den Parkplätzen bei den Nebenbetrieben der Bundesautobahnen.
    Auf den freien Strecken der Bundesfernstraßen muss sonst aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hiervon abgesehen werden.
  2. Hinweisschilder auf Gottesdienste sollen in einheitlicher Form und Farbe nach Anlage 12# gestaltet werden. Die Schrift soll nach DIN 1451 (fette Mittelschrift) ausgeführt werden. Dabei soll auf den Hinweisschildern die Überschrift und die Farbe der Kirche die Verkehrsteilnehmer unterrichten, ob evangelische oder katholische Gottesdienste angezeigt werden. Auf evangelische Gottesdienste wird durch die Überschrift „Gottesdienst“ und durch die violette Farbe der Kirche (Abb. 2 der Anl. 1), auf katholische Gottesdienste durch die Überschrift „Heilige Messe“ und durch die gelbe Farbe der Kirche (Abb. 1 der Anl. 1) hingewiesen.
    In Orten mit mehreren Kirchen derselben Konfession soll in der Regel nur die für die Verkehrsteilnehmer in der Fahrtrichtung am leichtesten zu erreichende Kirche angekündigt werden. Dabei kann unter dem Hinweisschild noch ein Zusatzschild mit dem Namen der Kirche angebracht werden (Abb. 1 der Anl. 2).
    Auf den Parkplätzen der Bundesautobahnen empfiehlt es sich, in der Regel die Kirchen anzukündigen, die in dem von der Männerarbeit der Katholischen und der Evangelischen Kirche Deutschlands herausgegebenen „Kirchen-Autobahn-Lotsen“ aufgeführt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Anschlussstelle angezeigt werden, über die die Kirche erreicht werden kann, deren Gottesdienste angekündigt sind (Abb. 2 der Anl. 2).
  3. Durch das Aufstellen der Hinweisschilder auf Gottesdienste darf der Gemeingebrauch auf den Bundesfernstraßen nicht beeinträchtigt werden. Bevor Hinweisschilder auf den Parkplätzen der Bundesautobahnen (vgl. 1a und b) aufgestellt werden, ist mit der zuständigen Straßenbaubehörde eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 10 FStrG zu schließen. In gleicher Weise ist für die Ortsdurchfahrten mit der zuständigen staatlichen Straßenbaubehörde die Vereinbarung zu treffen, wenn der Bund Eigentümer des Grund und Bodens ist. In den übrigen Fällen wird für die Ortsdurchfahrten die jeweilige Gemeindeverwaltung zuständig sein.
    In der Vereinbarung ist die Stelle festzulegen, an der das Hinweisschild aufgestellt werden darf. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Wirksamkeit der amtlichen Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt wird. Weiter sind in die Vereinbarung die erforderlichen Bedingungen aufzunehmen. Insbesondere ist festzulegen, dass das Hinweisschild von der kirchlichen Stelle, mit der die Vereinbarung getroffen wird, ordnungsgemäß zu unterhalten ist. Ferner ist zu vereinbaren, dass die Straßenbauverwaltung von Haftungsansprüchen Dritter, für die das Hinweisschild ursächlich ist, freizustellen ist. Für das Aufstellen der Hinweisschilder auf Gottesdienste wird kein Entgelt erhoben.
    Durch den Abschluss der Vereinbarung wird eine etwa erforderliche Baugenehmigung für das Hinweisschild nicht ersetzt. Hierauf ist besonders hinzuweisen.
  4. Es wird empfohlen, diese Hinweise auch für die anderen öffentlichen Straßen zu übernehmen.
    Im Auftrag:
    Marschall
    Beglaubigt:
    Ruchat, Angestellte
Es wird empfohlen, von der Möglichkeit zur Aufstellung von Gottesdienstweisern überall Gebrauch zu machen, wo Kirchen oder Kapellen an Straßen mit größerer Verkehrsdichte, an Wanderwegen oder in der Nähe von Campingplätzen, Jugendherbergen usw. liegen. Es ist geraten, bei diesem Werk neuartiger Apostolatsarbeit den örtlichen Pfarrausschuss zu beteiligen.

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1 ↑ [Da in einigen Ortschaften die Ortstafel sehr nahe an der Abzweigung von der Bundesstraße zur Kirche stand, hat das Bundesverkehrsministerium mit Datum vom 14.7.67 in einem Rundschreiben an die obersten Straßenbaubehörden ausgeführt: „Die Mehrheit der obersten Straßenbaubehörden der Länder hat keine Bedenken dagegen, dass an Bundesstraßen Hinweisschilder auf Gottesdienste ausnahmsweise in einer Entfernung bis zu 100 m vor der Ortstafel angebracht werden, wenn die zur Kirche führende Ortsstraße unmittelbar hinter der Ortstafel von der Bundesstraße abzweigt. Ich bitte, entsprechend zu verfahren.“ (vgl. KA 110 [1967] 121, Nr. 254).]
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2 ↑ [Auf Abdruck der Anlagen wurde verzichtet.]