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Bischöfliche Genehmigung bei Kindertaufen

Dekret vom 28. September 2003

in: KA 146 (2003) 188-189, Nr. 214

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Nach can. 863 CIC ist die Taufe von solchen, die dem Kindesalter entwachsen sind (vgl. can. 97 § 2 CIC), mindestens aber derer, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, dem Diözesanbischof anzutragen, damit sie von ihm persönlich gespendet wird, wenn er dies für angebracht hält. In Fortführung der bisher geltenden Regelung lege ich die Altersgrenze, ab der Taufen zunächst dem Diözesanbischof anzutragen sind und einer bischöflichen Beauftragung bedürfen, erneut auf die Vollendung des vierzehnten Lebensjahres fest. Damit bleibt insoweit die bisher im Erzbistum Paderborn gegebene Regelung bestehen.