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Mehrmalige Messfeiern eines Priesters an Werktagen

Diözesangesetz vom 9. Mai 1988

in: KA 131 (1988) 69, Nr. 91

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Es ist wünschenswert, dass im Erzbistum Paderborn bezüglich der mehrmaligen Messfeiern eines Priesters an Werktagen (Bination) eine einheitliche seelsorgliche Praxis vorhanden ist, auch damit Priester und Gemeindeglieder sich in ihrem Verhalten, in ihren Erwartungen und eventuell in Konflikten leichter verständigen können. Schon seit vielen Jahrhunderten ist es Praxis des katholischen Lebens, dass Messfeiern in den Gemeinden auch an Werktagen zelebriert werden für die Pfarrgemeinden und auch für Gruppen sowie für persönliche und familiäre Anliegen. Der einzelne Priester soll in der Regel nur einmal am Tag die heilige Messe feiern; häufiger als früher können heute Schwierigkeiten auftreten, wenn vom Priester einer Gemeinde erwartet wird, dass er an Werktagen zweimal – gelegentlich sogar dreimal – zelebrieren soll.
Im Erzbistum Paderborn gilt folgende Regelung:
  1. Jeder Priester zelebriert oder konzelebriert in der Regel an jedem Werktag, so dass an allen Werktagen in den Gemeinden regelmäßig wenigstens eine Messfeier stattfindet.
  2. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag die Eucharistie zu zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester an Werktagen nicht erlaubt, mehr als einmal am Tag zu zelebrieren (can. 905 § 1 CIC). Deshalb gilt als Grundsatz: Nur eine Messfeier für einen Priester am Werktag.
  3. Wenn der Priester eine Vorabendmesse am Samstag feiert, kann er auch morgens eine Gemeindemesse zelebrieren.
  4. Nur in dringenden Fällen wird an Werktagen eine Bination gestattet:
    1. an Hochfesten und Festen, die keine gebotenen Feiertage sind, aber im Leben der Pfarrgemeinde oder einer Ordensgemeinschaft begangen werden, zum Beispiel: Fest der Erscheinung des Herrn, Peter und Paul, Immaculata, Patronatsfest, Kirchweihfest
    2. wenn am gleichen Tag eine Schulmesse und ein Beerdigungsgottesdienst zu feiern sind
    3. wenn ein Priester zwei Gemeinden zu versorgen hat und an einem Tag in beiden Gemeinden aus dringenden pastoralen Gründen eine Messfeier sein soll.
  5. In allen sonstigen Fällen bedarf eine Bination der Zustimmung des Ordinarius.
  6. Gruppenmessen sollen zurücktreten gegenüber pfarrlichen Messfeiern. Eventuell müssen Gruppenmessen mit der Gemeindemesse verbunden oder eine davon durch einen Wortgottesdienst ersetzt werden.
  7. Priester, die aus pastoralen Gründen schon zelebriert haben, können in begründeten Fällen konzelebrieren, zum Beispiel anläßlich der Firmung oder einer Priesterzusammenkunft.
  8. Zelebriert ein Priester zweimal am Tag, darf er nur das Stipendium für eine Messe für sich nehmen [Ausnahme: Weihnachten]. Weitere Stipendien [, die in der Gemeinde nicht persolviert werden können,] sind […] an das Erzbischöfliche Generalvikariat oder an eine Ordensgemeinschaft beziehungsweise an das Bonifatiuswerk zu überweisen.
    Für eine in Konzelebration gefeierte zweite Messe am selben Tag darf in keinem Fall ein Stipendium angenommen werden (can. 951 § 2 CIC).