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Einführung eines neuen Taufbuchformulars
Verwaltungsverordnung
in: KA 124 (1981) 205-206, Nr. 251
###Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 wird ein neues Taufbuchformular eingeführt. Jeder Pfarr- und Pfarrvikariegemeinde geht im Dezember 1981 ein Exemplar des Taufbuches zu, das ab 1.1.1982 benutzt werden muss. Die alten Taufbücher sind abzuschließen. Aus dem Kirchlichen Amtsblatt 1979 Nr. 219 (S. 177) werden nachfolgend die grundsätzlichen Bestimmungen über die Führung der Taufbücher zusammengefasst:
#1. Taufe1#
Sobald das Sakrament der Taufe gespendet worden ist, muss die Taufe ins Taufbuch eingetragen werden (can. 777 § 1 CIC). Die Taufe ist mit laufender Nummer einzutragen (Ersteintragung).
Wichtig ist eine Mitteilung an das Einwohnermeldeamt (vorgedruckte Formulare). Wenn der Täufling von auswärts stammt, ist die Taufe außerdem noch dem Pfarrer bzw. dem Seelsorger mitzuteilen, in dessen Gebiet der Täufling seinen Wohnsitz hat, damit dort die Taufe ohne Nummer eingetragen wird (Zweiteintragung), (vgl. can. 778 CIC). Die Eintragung erfolgt nach Vorlage des Familienstammbuches bzw. Geburtsurkunde; bei Erwachsenen genügt der Personalausweis.
Die Eintragung der Taufe hat zu erfolgen unter Angabe des Empfängers und des Spenders, der Eltern und Paten, des Ortes und des Datums (can. 777 § 1 CIC).
Bei der Eintragung der Taufe von unehelichen Kindern ist wie folgt zu verfahren: Der Name der unehelichen Mutter wird nur dann eingetragen, wenn ihre Mutterschaft öffentlich bekannt ist oder wenn sie selbst entweder schriftlich oder vor zwei Zeugen darum bittet. Ebenso ist der Name des unehelichen Vaters nur einzutragen, wenn er entweder aus einem öffentlichen authentischen Dokument bekannt ist oder wenn er aus eigenem Antrieb entweder schriftlich oder vor zwei Zeugen darum bittet. In allen anderen Fällen wird der Getaufte als Kind eines unbekannten Vaters oder unbekannter Eltern eingetragen (can. 777 § 2 CIC).
####2. Nottaufe
Nottaufen lebend geborener Kinder sind in üblicher Weise mit laufender Nummer einzutragen (bei Ersteintragung). […]
Unabdingbare Voraussetzung für die Eintragung einer Nottaufe ist die moralische Gewissheit, dass sie gültig gespendet worden ist. Lässt sich eine moralische Sicherheit weder hinsichtlich der Gültigkeit noch hinsichtlich der Ungültigkeit erzielen, ist die Taufe bedingungsweise zu wiederholen. In diesem Falle ist die bedingungsweise Taufe unter laufender Nummer ins Taufbuch einzutragen, und zwar mit dem Vermerk: „Bedingungsweise wiederholte Nottaufe“. […]2#
####3. Konversion3#
Die Konversion ist mit laufender Nummer einzutragen, wenn die Taufe bei der Konversion absolut gespendet wurde.
Sie ist ohne Nummer einzutragen, wenn die frühere Taufe als gültig festgestellt worden ist. Sie ist ferner ohne Nummer einzutragen, wenn die Gültigkeit der früheren Taufe nicht eindeutig festgestellt werden konnte und der Konvertit bei seinem Eintritt in die katholische Kirche bedingungsweise getauft worden ist (vgl. can. 732 CIC)4#.
Falls der Konvertit in einer anderen Pfarrei wohnt, ist der zuständige Seelsorger über die erfolgte Konversion zu informieren, damit diese in den Kirchenbüchern vermerkt wird. Ferner ist eine Mitteilung an das Einwohnermeldeamt notwendig (vorgedruckte Formulare).
Es ist außerdem ein Konvertitenverzeichnis zu führen, in welchem die Konversionen im Zusammenhang aufgeführt werden.
####4. Spätere Eintragungen
In der Rubrik „Bemerkungen“ sind im Taufbuch folgende Vorgänge einzutragen:
- Die Firmung.
- Der Eheabschluss (hierzu muss auch die Sanatio in radice gezählt werden). Dazu gegebenenfalls: Nichtigkeitserklärung der Ehe; Todeserklärung; Dispens bei nichtvollzogener Ehe; Dispens aufgrund des Privilegium Fidei.
- Die Diakonatsweihe. Dazu gegebenenfalls: Reductio in statum laicalem.
- Die […] Ordensprofess. Dazu gegebenenfalls: Nichtigkeitserklärung der Gelübde; Säkularisation.
- Kirchenaustritt. Dazu gegebenenfalls die etwaige Rekonziliation.
Die späteren Eintragungen sind stets bei der Ausstellung eines Taufscheines anzugeben. Das Formular „Taufschein“ ist in Kürze bei der Bonifatius-Druckerei erhältlich.
Im Taufbuch 1982 sind gegenüber dem bisherigen Formular einige Änderungen durchgeführt worden:
In der Spalte „Taufname des Kindes“ ist auch der Familienname und ggf. eine Namensänderung einzutragen. Beim Vater ist nunmehr auch der Geburtsname einzutragen, wenn als Familienname der Name der Mutter genommen worden ist. In der Spalte „Taufender Geistlicher“ sind auch der Taufort und die Taufkirche vor allem dann einzutragen, wenn die Taufe nicht in der eigenen Pfarrkirche erfolgt ist.
Neu eingeführt ist die Spalte „Tag der Meldung an das Einwohnermeldeamt“. Nur aufgrund einer Mitteilung einer Taufe wird im Einwohnermeldeamt die Konfession „rk“ eingetragen.
Auskunftsregelung:
Das Personenstandsgesetz kennt bei Adoptiv- und nichtehelichen Kindern Auskunftsbeschränkungen. Deshalb gilt für die Auskunft aus dem Taufregister folgende Regelung:
Das Personenstandsgesetz kennt bei Adoptiv- und nichtehelichen Kindern Auskunftsbeschränkungen. Deshalb gilt für die Auskunft aus dem Taufregister folgende Regelung:
Bei berechtigtem Interesse kann eine Auskunft an den Betroffenen selbst erteilt werden, wenn dieser über 16 Jahre alt ist. Unter 16 Jahren muss das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Bei Zweifelsfragen ist mit dem Erzb. Generalvikariat Rücksprache zu halten.