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Konzelebration

Erklärung der Gottesdienstkongregation vom 7. August 1972

in: KA 116 (1973) 13-14, Nr. 17 (Übersetzung privat)

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Bei der Feier der Messe hat „jeder einzelne das Recht und den Auftrag, tätig mitzuwirken, und zwar in verschiedener Weise, je nach seiner Stellung und Aufgabe. … So soll bereits aus der Gestalt der Feier die in verschiedene Ämter und Dienste gegliederte Kirche erkennbar werden“1#. Die Priester üben, wegen ihres besonderen Weihesakramentes, bei der Feier der Messe das ihnen eigene Amt aus, wenn sie, einzeln oder zusammen mit anderen Priestern, das Opfer Christi im sakramentalen Akt vollziehen und darbringen und daran durch die Kommunion partizipieren.2#
Es ist daher angemessen, dass die Priester die Messe zelebrieren oder konzelebrieren, um so voller und in der ihnen zukommenden Weise an der Messe teilzunehmen, und dass sie nicht nur nach Art der Laien kommunizieren.3#
Da viele Bitten um die richtige Auslegung der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch (Nr. 76, 158) vorgebracht wurden, erklärt die Kongregation für den Gottesdienst nachstehendes:
  1. Kapitulare und auch Mitglieder von Gemeinschaften eines jedweden Institutes der Vollkommenheit, die von Amts wegen zur Feier für das seelsorgliche Wohl der Gläubigen verpflichtet sind, können die Konvents- oder Kommunitätsmesse4# am gleichen Tag konzelebrieren. Die Konzelebration der Eucharistie in den Gemeinschaften ist sehr zu schätzen. Die Konzelebration bezeichnet und festigt das brüderliche Band der Priester untereinander5# und der ganzen Gemeinschaft. Denn diese Form der Opferfeier, an der alle bewusst, tätig und auf die je eigene Weise teilnehmen, bringt deutlicher das Tun der ganzen Gemeinschaft zum Ausdruck, in ihr stellt sich die Kirche in hervorragender Weise dar, geeint im Opfer und im Priestertum in einer einzigen Danksagung vereint um den einen Altar.6#
  2. Wer in einer Hauptmesse aus Anlass einer pastoralen Visitation oder einer besonderen Zusammenkunft von Priestern, z.B. bei einer Pastoralkonferenz, einem Kongress, einer Wallfahrt gemäß der Intention von Nr. 158 der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch konzelebriert, kann eine weitere Messe zum Nutzen der Gläubigen zelebrieren.
  3. Dabei ist allerdings nachstehendes einzuhalten:
    1. Bischöfe und zuständige Obere7# sollen eifrig darauf bedacht sein, dass in den Gemeinschaften und Konventen von Priestern die Konzelebration mit Würde und echter Frömmigkeit vollzogen wird. Zur Erreichung dieses Zieles und zum größeren geistlichen Nutzen möge auf die Freiheit des Zelebranten immer Bedacht genommen werden, ihre innere und äußere Teilnahme möge durch eine echte und vollständige Einhaltung der Ordnung der Zelebration gefördert werden, entsprechend den Vorschriften der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch. Alle Teile der Messe sind entsprechend ihrer Natur, je nach Verschiedenheit der Ämter und Aufgaben, zur Ausführung zu bringen8#, wobei auf den Gesang und die Bedeutung des heiligen Schweigens zu achten ist.
    2. Die Priester, die zum seelsorglichen Wohl der Gläubigen zelebrieren und eine zweite Messe konzelebrieren, dürfen unter keinem Titel ein Stipendium für die konzelebrierte Messe annehmen.
    3. Obschon die Konzelebration die hervorragende Form der eucharistischen Feier in Kommunitäten ist, bleibt dennoch auch die Zelebration ohne Teilnahme der Gläubigen „die Mitte der ganzen Kirche und gleichsam das Herz der priesterlichen Existenz“9#.
      Deshalb muss jeder Priester die Möglichkeit der Einzelzelebration der Messe haben.10# Zur Förderung dieser Freiheit soll alles, Zeit, Ort, Messdiener und alles andere, zur Verfügung stehen, was diese Zelebration leicht macht.
Diese Erklärung wurde nach Absprache mit den anderen zuständigen Kongregationen verfasst. Papst Paul VI. hat sie am 7. August 1972 gebilligt, bestätigt und ihre Veröffentlichung angeordnet.

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1 ↑ Allgemeine Einführung des Römischen Messbuches, Nr. 58; vgl. 2. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution, Art. 28: AAS 56 (1964) 107.
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2 ↑ Vgl. Ritenkongregation, Generaldekret Ecclesiae semper vom 7. März 1965: AAS 57 (1965) 410 f.
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3 ↑ Vgl. Ritenkongregation, Instruktion über die Eucharistie vom 25. Mai 1967, Nr. 43: AAS 59 (1967) 564.
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4 ↑ Vgl. Allgemeine Einführung des Römischen Messbuches, Nr. 76.
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5 ↑ Vgl. 2. Vatikanisches Konzil, Konstitution über die Kirche, Art. 28: AAS 57 (1965) 53; Dekret über die Ausbildung der Priester, Art. 8: AAS 58 (1966) 1003-1005.
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6 ↑ Vgl. Ritenkongregation, Generaldekret Ecclesiae semper vom 7. März 1965: AAS 57 (1965) 410-412; vgl. Ritenkongregation, Instruktion über die Eucharistie vom 25. Mai 1967, Nr. 47: AAS 59 (1967) 565 f.
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7 ↑ Vgl. Allgemeine Einführung des Römischen Messbuches, Nr. 155.
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8 ↑ Vgl. Ritenkongregation, Instruktion über die Kirchenmusik vom 5. März 1967, Nr. 6: AAS 59 (1967) 302.
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9 ↑ Vgl. Bischofssynode, Über das Dienstamt der Priester, Teil II, Nr. 4: AAS 63 (1971) 914.
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10 ↑ Ritenkongregation, Instruktion über die Eucharistie vom 25. Mai 1967, Nr. 47: AAS 59 (1967) 565 f.