Erzbistum Paderborn
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Absolution von der Exkommunikation bei Abtreibung

Dekret vom 13. November 2003

in: KA 146 (2003) 230, Nr. 257

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Hinsichtlich der Absolution in Fällen von Abtreibung (vgl. hierzu KA 1976, Nr. 178) ist entsprechend einem Beschluss der Deutschen Bischöfe einhellig wie folgt zu verfahren:
Wenn ein Priester im Dringlichkeitsfall des can. 1357 § 1 CIC von der Exkommunikation des can. 1398 CIC wegen Abtreibung absolviert hat, wird auf den gemäß can. 1357 § 2 CIC erforderlichen Rekurs an den Diözesanbischof verzichtet mit der Weisung, dass der Beichtvater selbst dem Pönitenten eine angemessene Buße und die Wiedergutmachung des etwa entstandenen Ärgernisses auferlegt.