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Zulassung zur Zelebration

Verwaltungsverordnung

in: KA 120 (1977) 46, Nr. 92

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  1. Fremde Priester, die in einer Kirche oder Kapelle zu zelebrieren wünschen, müssen dem rector ecclesiae (oder dessen Stellvertreter) ein von ihrem kirchlichen Oberen ordnungsgemäß ausgestelltes und noch gültiges „Celebret“ (gegebenenfalls Dienstausweis) vorlegen.
  2. Die Prüfung des „Celebret“ ist Recht und Pflicht des rector ecclesiae oder seines Stellvertreters. Die Küster sind nicht befugt, das „Celebret“ entgegenzunehmen oder über die Zulassung zur Zelebration zu entscheiden. In Kapellen weiblicher Ordensgemeinschaften ist nur der Hausgeistliche bzw. der zuständige rector ecclesiae befugt, fremde Geistliche zur Zelebration zuzulassen.
  3. Kann jemand kein gültiges Celebret vorlegen, so ist es notwendig, sich auf andere geeignete Weise zu vergewissern, dass es sich um einen Priester handelt, der seine Vollmachten auszuüben berechtigt ist. Aus gegebenem Anlass (vgl. KA 1977, St. 3, Nr. 55) wird darauf hingewiesen, dass Weihebestätigungen oder andere Ausweise aus vergangener Zeit keine ausreichende Legitimation sind.
  4. Ortsfremde Priester müssen sich vor oder nach der Zelebration in das Zelebrantenbuch eintragen. Dieses Buch ist bei der Visitation dem Dechanten vorzulegen.
  5. Diözesanfremde Priester, die sich länger als 3 Monate an einem Ort unseres Erzbistums aufhalten, müssen durch den zuständigen Ortsgeistlichen ihr „Celebret“ zur Erteilung eines Sichtvermerkes an das Generalvikariat einsenden.