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Feststellung des status liber bei Wiederverheiratung
Hinweis
in: KA 119 (1976) 342, Nr. 282
#Wenn jemand bereits einmal oder mehrfach verheiratet war, die Ehe oder die Ehen aber entweder durch den Tod des Mitgatten oder auf andere Weise rechtmäßig (päpstliche Dispens für eine geschlossene, aber nicht vollzogene Ehe usw.) aufgelöst, oder im Falle ihrer Nichtigkeit als nichtig erklärt sind, ist eine weitere Eheschließung zulässig. Steht aber einer Wiederverheiratung ein bestehendes Eheband entgegen, dann ist eine kirchliche Trauung nicht möglich. Es ist nicht gestattet, eine kirchliche Feier im Anschluss an die standesamtliche Trauung in der Kirche zu halten und so den Eindruck einer kirchlichen Heirat zu erwecken.