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Beauftragung zum Lektorat und Akolythat

Partikularnorm der DBK vom 1. Januar 1996

in: KA 138 (1995) 126, Nr. 158

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I.

  1. Männliche Laien, die gemäß c. 230 § 1 CIC die Bestellung für die „Dienste des Lektors und des Akolythen auf Dauer“ erhalten, müssen:
    1. mit Ausnahme der unter II. genannten Personen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
    2. eine gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift und der Liturgie besitzen,
    3. befähigt sein zur Ausübung der im betreffenden Dienst vorgesehenen Tätigkeiten und
    4. sich auszeichnen durch eine gefestigte Glaubenshaltung und einen bewährten Lebenswandel.
  2. Der Diözesanbischof kann aus triftigem Grund die Bestellung widerrufen.
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II.

  1. Die Bestellung der Kandidaten für Diakonat oder Presbyterat zum Dienst des Lektors und des Akolythen erfolgt zu dem Zeitpunkt, der durch die vom Diözesanbischof in Kraft gesetzte Diözesan-Ausbildungsordnung der Diakone und Priester vorgesehen ist.
  2. Ein Kandidat für Diakonat oder Presbyterat, der aus der Vorbereitung zum Empfang der Weihe ausscheidet, kann den ihm übertragenen Dienst des Lektors und/oder des Akolythen nur ausüben, sofern der Diözesanbischof, der die Bestellung vorgenommen hat, diese nicht widerruft und der Ortsordinarius des jeweiligen Wohnsitzes eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt.