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Beauftragung zum Lektorat und Akolythat
Partikularnorm der DBK vom 1. Januar 1996
in: KA 138 (1995) 126, Nr. 158
#####I.
- Männliche Laien, die gemäß c. 230 § 1 CIC die Bestellung für die „Dienste des Lektors und des Akolythen auf Dauer“ erhalten, müssen:
- mit Ausnahme der unter II. genannten Personen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- eine gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift und der Liturgie besitzen,
- befähigt sein zur Ausübung der im betreffenden Dienst vorgesehenen Tätigkeiten und
- sich auszeichnen durch eine gefestigte Glaubenshaltung und einen bewährten Lebenswandel.
- Der Diözesanbischof kann aus triftigem Grund die Bestellung widerrufen.
II.
- Die Bestellung der Kandidaten für Diakonat oder Presbyterat zum Dienst des Lektors und des Akolythen erfolgt zu dem Zeitpunkt, der durch die vom Diözesanbischof in Kraft gesetzte Diözesan-Ausbildungsordnung der Diakone und Priester vorgesehen ist.
- Ein Kandidat für Diakonat oder Presbyterat, der aus der Vorbereitung zum Empfang der Weihe ausscheidet, kann den ihm übertragenen Dienst des Lektors und/oder des Akolythen nur ausüben, sofern der Diözesanbischof, der die Bestellung vorgenommen hat, diese nicht widerruft und der Ortsordinarius des jeweiligen Wohnsitzes eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt.