Erzbistum Paderborn
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Schriftenstand. Auslage

a) Hinweis
b) Hinweis

a) in: KA 120 (1977) 175, Nr. 273
b) in: KA 123 (1980) 115, Nr. 158

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a) In Kirchen und Kapellen werden immer häufiger Flugblätter, Zeitschriften und ähnliche Schriften von Personen aufgelegt, die dazu nicht befugt sind. Nur der Pfarrer bzw. der Pfarrvikar ist in Ausübung des Hausherrenrechts befugt, kirchliches Schrifttum zur Verteilung auszulegen. Es wird gebeten, der missbräuchlichen Auslage von Schriften, insbesondere mit einem gegen die Einheit oder die gesunde Lehre der Kirche verstoßenden Inhalt die entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen und für die unverzügliche Entfernung dieser Schriften zu sorgen.
b) Immer wieder werden die Geistlichen von Verlagen und Publikationsorganen gebeten, Schriften im Schriftenstand der Kirchen auszulegen. Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass in den Kirchen nur Schriften religiösen Inhaltes ausgelegt werden. Auf keinen Fall dürfen zu politischen Wahlen Schriften ausgelegt werden, die parteipolitische Werbung beinhalten und sich eindeutig und einseitig für eine bestimmte Partei aussprechen.