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Generalabsolution

Partikularnorm der DBK zum 1. Januar 1996

in: KA 138 (1995) 128, Nr. 158

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Hinsichtlich der Generalabsolution außerhalb von Todesgefahr (c. 961 § 1 n. 2 CIC) bekräftigt die Vollversammlung der Bischofskonferenz ihre diesbezüglichen früheren Beschlüsse und stellt gemäß c. 961 § 2 CIC fest, dass in den ihr zugehörigen Diözesen die eine schwere Notlage begründenden Voraussetzungen für die Einführung der Generalabsolution derzeit nicht gegeben sind; die Generalabsolution darf deshalb im Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz nur bei drohender Todesgefahr (c. 961 § 1 n. 1 CIC) erteilt werden.