.

Taufeintrag bei Adoptivkindern

Partikularnorm der DBK vom 1. Januar 1996

in: KA 138 (1995) 128, Nr. 158

#
Bei der Taufe eines Adoptivkindes sind die Namen der Adoptiveltern (als solcher) und – soweit aus öffentlichen Urkunden bekannt – auch der leiblichen Eltern in das Taufbuch einzutragen. Dem Eintrag ist ein Vermerk hinzuzufügen, demgemäß Urkunden oder Bescheinigungen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs ausgestellt werden dürfen; gleiches gilt für das Erteilen jeglicher Auskunft.