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Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmer

Verwaltungsverordnung

in: KA 166 (2023) 127, Nr. 1071#

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Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24.-27.02.1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27.04.1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zweimal im Jahr gezählt. Die zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag im November (12.11.2023) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrer, Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik […] einzutragen.

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1 ↑ [Ähnliche Verlautbarungen enthält das Amtsblatt in der Regel in jedem Jahr vor der Zählung am 2. Fastensonntag bzw. am 2. Sonntag im November.]