.

Bestimmungen zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen

Diözesangesetz vom 24. November 1989

in: KA 132 (1989) 138, Nr. 178

#
Die „Einheitlichen Bestimmungen der Diözesanbischöfe zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen“ setze ich mit Wirkung vom 1. Januar 1990 für das Erzbistum Paderborn in Kraft. Ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erkläre ich die Formulare „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels“, „Litterae dimissoriae – Überweisung zur Eheschließung im Ausland“ und „Mitteilung über eine Eheschließung“ für verbindlich im Erzbistum Paderborn.
Der für die Erstregistrierung im Ehebuch zuständige Pfarrer hat die Mitteilung über eine Eheschließung an die im Formular „Mitteilung über eine Eheschließung“ vorgesehenen Adressaten zu senden. Pfarramtliche Benachrichtigungen an Pfarreien im Ausland sind jedoch immer über das Erzbischöfliche Generalvikariat zu leiten.
Die „Kirchliche Meldestelle/Fachstelle Meldewesen“ (vgl. Einheitliche Bestimmungen III. 3.1) ist im Erzbistum Paderborn die Fachstelle EDV (Elektronische Datenverarbeitung) im Erzbischöflichen Generalvikariat.
Alle früheren Bestimmungen, die dem entgegenstehen, treten zum 1. Januar 1990 außer Kraft.