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Ausstellung von Taufzeugnissen

Hinweis

in: KA 102 (1959) 38, Nr. 54

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[…] Die mit laufender Nummer versehene im Taufregister des Taufortes enthaltene Eintragung gilt als Originaleintragung. Bei dieser Originaleintragung müssen auch die gemäß can. 470 § 2 CIC1# vorgeschriebenen Vermerke, sowie der etwa erforderliche Vermerk des Kirchenaustritts gemacht werden.
Das Recht und die Pflicht, Taufzeugnisse auszustellen, hat nur der Pfarrer, der das Taufbuch führt, welches die Originaleintragung enthält.
Sollten Mitteilungen, welche nachträglich ins Taufbuch eingetragen werden müssen, einem Pfarrer zugehen, der die Originaleintragung in seinem Taufbuch nicht führt, so ist er verpflichtet, diese Mitteilungen an den Pfarrer weiterzuleiten, in dessen Taufbuch sich die Originaleintragung findet. Auch Anträge auf Ausstellung von Taufzeugnissen sind an diesen Pfarrer weiterzuleiten.
[…] Der Pfarrer oder Pfarrvikar, in dessen Taufbuch sich die Originaleintragung befindet, hat jedoch allein das Recht und die Pflicht, Taufzeugnisse auszustellen.

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1 ↑ [Vgl. c. 535 § 2 CIC/1983.]