.
Eintragung nach durchgeführter Geschlechtsumwandlung
Verwaltungsverordnung
in: KA 146 (2003) 80, Nr. 101
#Die Kongregation für die Glaubenslehre hat im Zusammenhang mit Problemen des Transsexualismus zur Frage Stellung bezogen, ob in den Kirchenbüchern Änderungen vorzunehmen sind, wenn Gläubige sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen haben und diese Umwandlung im staatlichen Rechtsbereich anerkannt wurde.
Die Kongregation für die Glaubenslehre ordnet im Einvernehmen mit der Kleruskongregation an, dass der im Taufbuch ursprünglich eingetragene geschlechtsspezifische Name in Folge eines solchen operativen Eingriffs nicht verändert werden darf. Wohl aber muss am Rand der Taufeintragung eine Notiz über die erfolgte Operation angebracht werden, sofern die Geschlechtsumwandlung im staatlichen Rechtsbereich anerkannt worden ist. Genaue Angaben über die entsprechende zivilrechtliche Entscheidung (Name der entsprechenden Behörde, Datum und Aktenzeichen) sind dabei anzuführen; die vorgelegten Dokumente sind in Kopie zu den Taufakten zu nehmen.
Dem Eintrag ist ein Vermerk hinzuzufügen, dem gemäß Urkunden oder Bescheinigungen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs ausgestellt werden dürfen; Gleiches gilt für das Erteilen jeglicher Auskunft.