.Nutzung von Kirchen und Kapellen
Nutzung von Kirchen und Kapellen
für nichtkatholische Gottesdienste,
insbesondere für Eheschließungen
Hinweis
in: KA 154 (2011) 233, Nr. 124
####- Katholische Kirchen und Kapellen haben als konsekrierte oder benedizierte Gebäude eine große theologische und liturgische Bedeutung für die katholische Gemeinde. Daher sind sie grundsätzlich dem katholischen Gottesdienst vorbehalten. Die Nutzung einer katholischen Kirche oder Kapelle für Gottesdienste von Gläubigen, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, bedarf daher zwingend der vorhergehenden Erlaubnis des Ortsordinarius. Diese Erlaubnis wird in erster Linie zugunsten von Gemeinschaften erteilt, die sonst keinen passenden Ort haben, um ihre religiösen Zeremonien würdig zu feiern (vgl. can. 1210 CIC; vgl. Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25. März 1993, Nr. 137).
- Diese Zweckbindung bleibt auch insbesondere bei konfessionsverschiedenen Eheschließungen bestehen. Eine Trauung in kanonischer Form hat grundsätzlich in einer katholischen Kirche oder Kapelle (vgl. can. 1118 § 1 CIC) zu erfolgen. Die Erlaubnis für katholische Geistliche, an einem anderen Ort einer katholischen Eheschließung zu assistieren (vgl. can. 1118 § 2 CIC) wird in der Regel nicht erteilt.Eine Trauung, die mit Dispens von der kanonischen Form vor einem nichtkatholischen Amtsträger erfolgen soll, hat ihren passenden Ort in einer Kirche oder Kapelle der entsprechenden Konfession, die Erlaubnis zur Nutzung eines katholischen Kirchengebäudes wird daher nicht erteilt (s. 1.). Ausnahmen von dieser Regelung werden nur gewährt, wenn zwingende Gründe die Einhaltung der geltenden Regelungen unmöglich machen. Der geäußerte feste Wunsch des Brautpaares oder diesbezügliche Zusagen durch Hotel- und Gastronomiebetriebe sind keine solchen zwingenden Gründe. Eine Bitte um Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig durch den beantragenden Seelsorger mit einer detaillierten Begründung an das Generalvikariat zu richten. Die bloße Vorlage des Ehevorbereitungsprotokolls ist nicht ausreichend.