Erzbistum Paderborn
.
Spender des Sakraments der Krankensalbung
Note der Glaubenskongregation vom 11. Februar 2005
in: KA 148 (2005) 67, Nr. 73
#Der Codex des kanonischen Rechtes greift in can. 1003 § 1 (vgl. auch can. 739 § 1 des Codex der Kanones der Orientalischen Kirchen) genau die vom Konzil von Trient formulierte Lehre auf (Sessio XIV, Kanon 4: DS 1719; vgl. auch Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1516), gemäß der nur Priester (Bischöfe und Presbyter) die Spender des Sakraments der Krankensalbung sind.
Diese Lehre ist endgültig zu halten (definitive tenenda). Weder Diakone noch Laien können deshalb den genannten Dienst ausüben, und jegliche Handlung in diesem Sinn stellt eine Vortäuschung des Sakramentes dar.
[Auf Abdruck des Kommentars wurde verzichtet.]