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Bußgottesdienste und Bußsakrament

Hinweis

in: KA 119 (1976) 65, Nr. 48

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Aus gegebenem Anlass muss darauf hingewiesen werden, dass Bußgottesdienste auf keinen Fall dazu führen dürfen, das Bußsakrament aus dem sakramentalen Leben der Gemeinden zu verdrängen oder für die Gläubigen zu verdunkeln.
Vor allem müssen jene Formen als Fehlentwicklung bezeichnet werden, die eine Verbindung von Bußgottesdienst und Generalabsolution darstellen. Die in der neuen Bußordnung den Bischöfen überlassene Prüfung und Entscheidung, ob und in welchen Fällen die Notwendigkeit einer Generalabsolution gegeben sei, hat erbracht, dass bei der seelsorglichen Betreuung der Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein schwerwiegender Grund bestehe, im Rahmen eines Bußgottesdienstes die Generalabsolution zu erteilen.
Wer Bußgottesdienste zu gestalten hat, muss deshalb schon von der Form her Vergebungsbitten wählen, die sich von der sakramentalen Absolutionsformel deutlich unterscheiden; überdies sollten auch Formulierungen vermieden werden, die in den Gläubigen die Vorstellung erwecken, als sei die Vergebungsbitte mit der sakramentalen Absolutionsformel identisch.
Sowohl „Die Feier der Buße“ wie auch das Gotteslob bieten eine Fülle von Modellen für Bußgottesdienste. Alle dort angebotenen Formulare lassen die Struktur solcher Feiern wie auch den theologischen Stellenwert der nichtsakramentalen Vergebungsbitte deutlich erkennen.