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Kirchliche Trauung im Ausland

Hinweis

in: KA 143 (2000) 184, Nr. 97

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  1. Wenn ein Brautpaar, dessen Partner beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben, im Ausland heiraten will, ist es Aufgabe des zuständigen Pfarrers, die Vorbereitung für die kirchliche Eheschließung vorzunehmen. Er nimmt die kirchenamtliche Niederschrift zur Ehevorbereitung (sog. Brautexamen) auf, sammelt die erforderlichen Dokumente (v.a. Taufschein – auch bei Eintragungen im pfarrlichen Taufregister –, Bescheinigung über die Zivilehe, evtl. Ledigeneid), sorgt für das Aufgebot und holt eine ggf. notwendige Dispens oder Erlaubnis beim Generalvikariat ein. Eine Dispens oder Erlaubnis, die sonst der Geistliche mit allgemeiner Trauvollmacht erteilt, werden bei Überweisungen ins Ausland vom Erzbischöflichen Generalvikariat erteilt.
  2. Zudem stellt er die Litterae dimissoriae (Formular gemäß KA 1989, Stück 13, Nr. 177, Seiten 132, 135-136) aus und sendet diese dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Erteilung des Nihil obstat, wobei er alle bereits genannten Dokumente beifügt. Dabei ist stets anzugeben, wann und wo (Pfarrei und Diözese) die kirchliche Eheschließung stattfinden soll.
  3. Der Pfarrer erhält anschließend die eingesandten Unterlagen zurück, damit er sie den Brautleuten aushändigen kann, die diese dem Pfarrer des Eheschließungsortes vorlegen.
  4. In besonderen Fällen ist es mitunter notwendig, die Vorbereitung zur Eheschließung getrennt vorzunehmen, d.h, für den einen Partner in Deutschland, für den anderen im Ausland. In diesem Fall nimmt der Pfarrer die Ehevorbereitung und das Ausstellen der Dokumente soweit vor, wie es ihm für einen Partner möglich ist, d.h. auch Niederschrift und Litterae dimissoriae, in dem bzgl. des anderen Partners lediglich dessen Personalien angegeben werden.
  5. Assistiert ein aus Deutschland mitgereister Priester der kirchlichen Eheschließung, benötigt er die Delegation durch den Ortsordinarius oder den Ortspfarrer des Eheschließungsortes.
  6. Nach der Eheschließung ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Eintragungen in die Kirchenbücher vorgenommen werden.