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Umgang mit Tot- und Fehlgeburten

Empfehlung

in: KA 133 (1990) 75-76, Nr. 119

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Der Katholische Krankenhausverband Deutschlands e.V. hat im Jahre 1986 eine Empfehlung „Über den Umgang mit Tot- und Fehlgeburten“ herausgegeben. Aus gegebenem Anlass wird dieser Text veröffentlicht. Die Träger der katholischen Krankenhäuser werden hiermit aufgefordert, diese Empfehlung beim Umgang mit Tot- und Fehlgeburten zu beachten.
Die Seelsorger werden gebeten, sofern sie von einer Tot- und Fehlgeburt erfahren, der Mutter bzw. den Eltern seelsorgliche Hilfe anzubieten. Bei einer Bestattung kann der Text „Die Kirchliche Begräbnisfeier in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ von 1972, „Kinderbegräbnis“, Seite 109 bis 117, mit den Gebeten „Für ein ungetauftes Kind“ verwendet werden.
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Über den Umgang mit Tot- und Fehlgeburten

Seit und auch infolge der Novellierung des § 218 StGB ist in der Bevölkerung ein tiefgreifender Wandel im Wertverhalten gegenüber dem vorgeburtlichen Leben des Menschen festzustellen. Es gibt die unübersehbare Tendenz, der Leibesfrucht zumindest in der frühen Entwicklungsphase die Qualität menschlichen Lebens abzusprechen. Das widerspricht dem Glauben der Kirche und auch dem Auftrag unseres Grundgesetzes. Auf dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung hat der Umgang mit Totgeburten und Fehlgeburten in katholischen Krankenhäusern akute Bedeutung erlangt.
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Mensch von Anfang an

Im Widerspruch zu der oben genannten Einstellung ist es Glaubensverkündigung der Katholischen Kirche, dass das menschliche Leben von der Empfängnis bis zum Tod eine Einheit ist, und dass der Mensch mit dem Eintritt in das Leben von Gott eine einzigartige Berufung hat: er ist „Mensch von Anfang an“.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über die Änderung des § 218 StGB vom 25.2.1975 kann „zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kein Unterschied gemacht werden“. Diese Überzeugung verlangt eine überzeugende Weise des Umgangs mit Totgeburten und Fehlgeburten.
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Empfehlung

Darum sieht sich der Katholische Krankenhausverband Deutschlands veranlasst, die Träger katholischer Krankenhäuser auf dieses Problem hinzuweisen und entsprechende Empfehlungen zu geben.
Eine Totgeburt wird nach der II. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes so definiert:
 
„Hat bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib weder das Herz geschlagen noch die Nabelschnur pulsiert noch die natürliche Lungenatmung eingesetzt, so gilt es als ein totgeborenes Kind, wenn sein Gewicht mindestens 1000 Gramm betragen hat.“1#
Für dieses totgeborene Kind gelten die für alle Verstorbenen länderseits geregelten gesetzlichen Vorschriften zur Bestattung.
Eine Fehlgeburt ist eine „Leibesfrucht, die nach der Scheidung vom Mutterleib keine Lebensmerkmale (Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur, natürliche Lungenatmung) zeigt und weniger als 1000 Gramm wiegt“.2#
Nach einer Fehlgeburt ist in angemessener Weise mit der Mutter beziehungsweise den Eltern darüber zu sprechen, wie die Leibesfrucht bestattet wird.
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Bestattung

Empfohlen wird, dass die Föten in einer gekühlten Truhe, die dem christlichen Glauben entsprechend würdig gestaltet ist, im Leichenhaus des Krankenhauses aufbewahrt werden, um sie zur gegebenen Zeit im Krematorium einzuäschern und in einer gemeinsamen Urne auf dem Friedhof menschenwürdig in einem Grab beizusetzen. Entsprechende Absprachen und Vereinbarungen sind mit der zuständigen Friedhofsverwaltung zu treffen. Dazu einige Hinweise:
Auf den Friedhöfen größerer Städte gibt es ein anonymes Grabfeld. Es entstehen dort keine Kosten für den Ankauf eines Grabes und für die Grabpflege. Der einfache Rasen wird von der zuständigen Friedhofsverwaltung in Ordnung gehalten. Ist kein anonymes Grabfeld vorhanden, muss ein Grab von dem Krankenhaus (oder mehreren Krankenhäusern) angekauft und gepflegt werden. Die Kosten für Einäscherung und Bestattung übernimmt immer der Auftraggeber. Aus technischen Gründen ist eine Verbrennung von Föten nur in einem Kindersarg mit einer Mindestgröße von 60 cm möglich. Die Sargkosten liegen zwischen DM 150,- und DM 200,-. Dazu kommen die Kosten für Einäscherung (um DM 600,-) und die Kosten der Bestattung je Urne von DM 70,-. Ist in der betreffenden Stadt kein Krematorium vorhanden, kommen die entsprechenden Überführungskosten hinzu.
Der Krankenhausträger hat der zuständigen Friedhofsverwaltung schriftlich zu versichern, dass er nur Föten (keine Amputate) zur Verbrennung übergibt. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich, die Föten von der Friedhofsverwaltung im Krankenhaus abholen zu lassen. Die Verbrennung muss im Feuerbuch eingetragen werden, die Urne erhält eine Kennziffer. Der Krankenhausträger muss darauf hinwirken, dass der Modus der Verbrennungen zwischen dem zuständigen Amtsarzt und dem Leiter des Krematoriums einvernehmlich abgesprochen werden. Bei der Bestattung der Urne begleiten der Pfarrer des Ortes oder der Krankenhausseelsorger die Beisetzung mit ihrem Gebet. Priester und Mitarbeiter in den katholischen Krankenhäusern werden gebeten, in den Fürbitten bei den hausinternen Gottesdiensten auch regelmäßig der Totgeburten und Fehlgeburten zu gedenken.
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Elterngespräch

In der gegebenen Situation einer Fehlgeburt ist zu bedenken, dass die Klärung der Ursachen einer spontanen Fehlgeburt eine wichtige ärztliche Aufgabe ist. Darum wird der Arzt im Gespräch mit der Mutter abklären, ob die tote Leibesfrucht gegebenenfalls dem Pathologen zuzuführen ist, der dann in Absprache mit den Eltern und im Rahmen der für ihn geltenden Bedingungen für die menschenwürdige Beisetzung sorgt.

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1 ↑ [Das Gewicht muss nur noch mindestens 500 g betragen, s. G.7.32.]