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Bestattung von Fehlgeburten auf Friedhöfen in der Trägerschaft katholischer Kirchengemeinden

Verwaltungsverordnung vom 4. April 2000

in: KA 143 (2000) 67, Nr. 65

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Alle menschlichen Leichen und Totgeburten unterliegen dem Bestattungszwang. Als Totgeburt gilt ein tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind, wenn das Gewicht der Leibesfrucht mindestens 500 g beträgt (vgl. § 29 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12.8.1957 in der Fassung vom 25.2.1977 – BGBl. I S. 377 –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.5.1998 – BGBl. I, S. 1138 –). Fehlgeburten, d.h. Leibesfrüchte mit einem Gewicht von weniger als 500 g (vgl. § 29 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung), unterliegen nicht dem Bestattungszwang. Sie sind lediglich hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen. Diese Situation ist unbefriedigend. Unser christlicher Glaube verlangt die würdige Bestattung jedweden menschlichen Lebens. Auf einen entsprechenden Vorstoß der (Erz-)Bischöfe in Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Runderlass vom 29.3.1993 den Regierungspräsidenten in Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass die Bestattung von Fehlgeburten nicht verboten ist. Am 17.6.1993 ist daraufhin bestimmt worden, dass auf Friedhöfen in kirchlicher Trägerschaft die Bestattung von Fehlgeburten vorzunehmen ist, wenn mindestens ein Elternteil dies wünscht (vgl. KA 1993, Stück 8, Nr. 114, S. 96).
Wegen der Herabsetzung der Gewichtsgrenze von 1000 g auf 500 g bedarf diese Verordnung der Überarbeitung. Nunmehr wird Folgendes festgelegt:
  1. Auf Friedhöfen in der Trägerschaft katholischer Kirchengemeinden ist die Bestattung von Fehlgeburten vorzunehmen, wenn mindestens ein Elternteil es wünscht. Fehlgeburten sind Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 g, bei denen nach der Scheidung vom Mutterleib weder das Herz geschlagen, noch die Nabelschnur pulsiert, noch die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (vgl. § 29 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes).
    Da eine Fehlgeburt in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet wird, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, welche bestätigt, dass es sich um eine menschliche Fehlgeburt handelt.
  2. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten auf kirchlichen Friedhöfen im Erzbistum Paderborn vom 17.6.1993 (KA 1993, Stück 8 Nr. 114, S. 96) außer Kraft.