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Öffentliche Messfeier in der katholischen Kirche für verstorbene nichtkatholische Christen
Dekret der Glaubenskongregation vom 11. Juni 1976
in: KA 119 (1976) 337-338, Nr. 270
In verschiedenen Gegenden werden katholische Priester gebeten, eine Messe für Verstorbene zu feiern, die in anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften getauft worden sind, dies vor allem, wenn die Verstorbenen der katholischen Religion besondere Zuneigung und Ehrerbietung bezeugt oder öffentliche Ämter im Dienst der ganzen bürgerlichen Gemeinschaft innegehabt hatten.
Es besteht bekanntlich keine Schwierigkeit, für solche Verstorbene privat Messen zu feiern; dies ist nicht nur nicht verboten, es kann im Gegenteil sogar aus vielen Gründen wie Pietät, Freundschaft, Dankbarkeit usw. empfohlen werden. Für öffentliche Messen bestimmt das geltende Recht hingegen, dass sie nicht für außerhalb der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche Verstorbene gefeiert werden dürfen.1#
Die religiösen und sozialen Bedingungen, die diese Regelung nahelegten, haben sich heute jedoch geändert. Darum ist aus verschiedenen Gegenden an die Kongregation die Frage gerichtet worden, ob man in bestimmten Fällen nicht auch für solche Verstorbene öffentlich eine Messe feiern könne. Die Kardinalsmitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre haben in der Ordentlichen Sitzung vom 9. Juni 1976 diese Frage eingehend geprüft und folgendes Dekret erlassen:
####I.
Die geltende Regelung öffentlicher Messfeiern für nichtkatholische Christen muss auch in Zukunft als allgemeine Regel beibehalten bleiben, schon aus Achtung vor dem Gewissen Verstorbener, die sich nicht voll zum katholischen Glauben bekannt haben.
####II.
Von dieser allgemeinen Regel kann bis zur Veröffentlichung des neuen kirchlichen Gesetzbuches2# jeweils abgesehen werden, wenn folgende Bedingungen miteinander gegeben sind:
- Die öffentliche Messfeier muss von Familienangehörigen, Freunden oder Untergebenen des Verstorbenen aus einem religiösen Motiv ausdrücklich erbeten werden.
- Nach dem Urteil des Ordinarius darf daraus für die Gläubigen kein Ärgernis entstehen.
Die beiden Bedingungen sind um so leichter erfüllt, wenn es sich um christliche Brüder und Schwestern aus den Ostkirchen handelt, mit denen eine engere, wenn auch noch nicht volle Gemeinschaft in Glaubensfragen besteht.
####III.
In diesen Fällen kann öffentlich eine Messe gefeiert werden, jedoch unter der Bedingung, dass der Name des Verstorbenen nicht im Eucharistischen Hochgebet erwähnt wird; eine solche Erwähnung setzt die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche voraus.
Wenn unter den Katholiken, die an einer solchen Messfeier teilnehmen, auch andere Christen anwesend sind, sollen die Normen des Zweiten Vatikanischen Konzils3# und des Heiligen Stuhls4# über die „communicatio in sacris“ sorgfältig beachtet werden.
Papst Paul VI. hat dem unterzeichneten Kardinalpräfekt der Kongregation für die Glaubenslehre am 11. Juni d.J. eine Audienz gewährt, soweit erforderlich c. 809 (zusammen mit can. 2262, § 2, Nr. 2) und can. 1241 außer Kraft gesetzt, die oben genannte Entscheidung der Kongregation ungeachtet aller entgegenstehenden Bestimmungen für rechtskräftig erklärt und approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.
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2 ↑ [C.1183 § 3 CIC/1983 bestimmt: „Getauften die einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt werden, kann das kirchliche Begräbnis nach klugem Ermessen des Ortsordinarius gewährt werden, wenn nicht ihr gegenteiliger Wille feststeht, und unter der Voraussetzung, dass ein eigener Amtsträger nicht erreicht werden kann.“]
2 ↑ [C.1183 § 3 CIC/1983 bestimmt: „Getauften die einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt werden, kann das kirchliche Begräbnis nach klugem Ermessen des Ortsordinarius gewährt werden, wenn nicht ihr gegenteiliger Wille feststeht, und unter der Voraussetzung, dass ein eigener Amtsträger nicht erreicht werden kann.“]