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Reduktion alter Messstiftungen

Verwaltungsverordnung

in: KA 92 (1949) 19, Nr. 37

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I. Hinsichtlich der alten Messstiftungen vor dem 1. Dezember 1923 gilt weiter das im Kirchl. Amtsblatt 1947, S. 16, veröffentlichte Indult, wonach für diese insgesamt eine Stiftsmesse a.i. fundatorum zu halten ist und eine zweite, falls Stiftungen durch Grundbesitz erfolgt waren.
II. Für die nach obigem Zeitpunkt bis zum 20. Juni 1948 genehmigten Messstiftungen bestimmen wir auf Grund der in jede Stiftungsurkunde aufgenommene Reduktionsklausel: Es sind bei jedem Benefizium bis auf weiteres jährlich soviel Stiftsmessen a.i. fundatorum zu halten, als das volle Diözesanstipendium […] in dem Zinsertrag erhalten ist, wenigstens aber eine, falls der Zinsertrag unter dem Normalstipendium bleibt.
III. Sofern die Stifter oder deren Angehörige das Kapital einer Stiftung in DM auffüllen, ist die betr. Stiftsmesse wie bisher gefordert zu persolvieren. In solchem Falle ist über die Ergänzung der Stiftung ein Protokoll aufzunehmen und eine Ausfertigung zu unseren Akten einzureichen.