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#Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine
Kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung. Ordnung
Diözesangesetz vom 11. November 2008
in: KA 151 (2008) 165, Nr. 146
###Das Verbot der kirchlichen Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung entfällt nach der Novellierung des Personenstandrechts zum 1. Januar 2009. Eine solche kirchliche Trauung entfaltet jedoch keine Rechtsfolgen im staatlichen Rechtsbereich. Daher ist der Kirche daran gelegen, dass auch eine zivilrechtliche Ehe geschlossen wird, damit den Gläubigen deren Rechtswirkungen gewährleistet werden und sie auf diese Weise besser im Stande sind, die Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die mit der kirchlichen Trauung verbunden sind.
Eine kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung soll nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn eine standesamtliche Eheschließung für die Brautleute unzumutbar ist.
Bei fehlender Zivileheschließung ist immer das Nihil obstat des Ortsordinarius einzuholen.
Bei der Vorbereitung einer kirchlichen Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung ist wie folgt vorzugehen:
- Es ist das gesonderte Formular zu verwenden.
- Von den Brautleuten ist zu bestätigen, dass sie die kirchliche Trauung erbitten im Bewusstsein, dass diese keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet.
- Die Brautleute versprechen, alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trauung übernehmen; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der Ehe hervorgehende Kinder.
- Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen.
- Die Erklärung der Brautleute ist von den Brautleuten vor dem zuständigen Pfarrer oder seinem Beauftragten zu unterschreiben.
- Das Ehevorbereitungsprotokoll und die Erklärung der Brautleute werden an das (Erz-) Bischöfliche Ordinariat/Generalvikariat zur Erteilung des Nihil obstat durch den Ortsordinarius weitergeleitet.
- Nach der kirchlichen Trauung erfolgt die vorgeschriebene Eintragung in die Kirchenbücher und/oder die Weitermeldung wie üblich.
Die vorstehende Ordnung setze ich für das Erzbistum Paderborn mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Das dieser Ordnung angefügte Beiblatt „Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ (vgl. Ziffer 1 der Ordnung) ist verbindlich zu verwenden.
Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine
kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung
Wir, und (Name der Braut, Name des Bräutigams), erbitten von der katholischen Kirche das Nihil obstat für die kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung.
Wir wurden darüber belehrt und es ist uns bewusst, dass die kirchliche Trauung keine rechtlichen
Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet; kirchlich getraute Personen ohne Zivileheschließung
- gelten nach staatlichem Recht als unverheiratet,
- haben gegenseitig keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach staatlichem Eherecht,
- genießen kein gesetzliches Ehegattenerbrecht,
- dürfen keinen gemeinsamen Familiennamen führen,
- können keine aus der Ehe abgeleiteten Rentenansprüche (z.B. Witwenrente) geltend machen,
- werden im Steuerrecht wie Unverheiratete behandelt,
- haben vor Gericht keine Zeugnisverweigerungsrechte, wie sie standesamtlich Verheirateten zugestanden werden,
- haben kein Recht auf Auskunft durch den Arzt und kein Besuchsrecht im Falle ernsthafter Krankheit.
Wir wissen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.
Wir versprechen, alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die mit der kirchlichen Trauung verbunden sind; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der Ehe hervorgehende Kinder.
Gründe für die kirchliche Trauung ohne Zivileheschließung:
Ort und Datum:
Braut , Bräutigam ,
Pfarrer/Beauftragter