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Gebrauch von Brot mit niedrigem Anteil an Gluten und von Traubensaft als eucharistische Materie
Reskript der Glaubenskongregation vom 19. Juni 1995
in: KA 138 (1995) 103-104, Nr. 1201#
###AN ALLE PRÄSIDENTEN DER BISCHOFSKONFERENZEN:
In den vergangenen Jahren hat dieses Dikasterium aufmerksam den Fortgang der Fragen verfolgt, die mit dem Gebrauch von Brot mit niedrigem Anteil an Gluten und von Traubensaft als eucharistische Materie verbunden sind. Nach vertieftem Studium in Zusammenarbeit mit einigen besonders interessierten Bischofskonferenzen hat die ordentliche Versammlung dieser Kongregation am 22. Juni 1994 diesbezüglich einige Entscheidungen getroffen. Deshalb teile ich Ihnen die entsprechende Regelung mit:
#I. Bezüglich der Erlaubnis, Brot mit geringem Anteil an Gluten zu verwenden
- A.
- Diese Erlaubnis kann von den Ordinarien den Priestern und Laien gewährt werden, die an Zöliakie erkrankt sind, nachdem sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt haben. […]
II. Bezüglich der Erlaubnis, Traubensaft zu verwenden
- A.
- Die Lösung, die vorzuziehen ist, bleibt die Kommunion per intinctionem oder die Kommunion nur unter der Gestalt des Brotes bei der Konzelebration.
- B.
- Die Erlaubnis, Traubensaft zu verwenden, kann aber von den Ordinarien den Priestern gewährt werden, die an Alkoholismus oder einer anderen Krankheit leiden, die untersagt, dass sie auch nur eine geringe Menge von Alkohol zu sich nehmen, nachdem sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt haben. […]
- E.
- Die überaus seltenen Anfragen von Laien sind an den Heiligen Stuhl weiterzuleiten.
III. Allgemeine Normen
- A.
- Der Ordinarius muss überprüfen, ob die verwendete Materie mit den oben genannten Anforderungen übereinstimmt. […]
- C.
- Ein Ärgernis muss vermieden werden. […]