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Gebrauch von Qualitätswein bei der Eucharistiefeier
Diözesangesetz vom 22. Juli 2014
in: KA 157 (2014) 155, Nr. 104
###Die Kirche ist seit jeher bestrebt, für die Feier der Eucharistie Brot und Wein in einer Qualität zu verwenden, die der Heiligkeit dieses Sakramentes angemessen ist. Die Grundordnung des Römischen Messbuches hebt (wie ähnlich bereits die Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch von 1975, Nr. 284) hervor: „Der Wein für die Eucharistiefeier muss vom Gewächs des Weinstockes (vgl. Lk 22,18) stammen und naturrein und unvermischt sein, das heißt ohne Beimischung von Fremdstoffen“ (Nr. 322; vgl. c. 924 § 3 CIC).
Aus diesem Grund hatten die deutschen Bischöfe im Jahre 1976 vor dem Hintergrund des damaligen Lebensmittelrechts die „Verordnung über den Gebrauch von Wein bei der Eucharistiefeier (Messwein)“ verabschiedet, die für das Erzbistum Paderborn mit Wirkung vom 1. Mai 1976 nebst Anmerkungen als Diözesangesetz in Kraft gesetzt wurde (KA 1976, Nr. 75).
Da inzwischen das weltliche Recht die Reinheit des Weines strikt normiert und die Beimischung von Fremdstoffen weitestgehend verbietet, sieht der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz (Sitzung am 23./24. Juni 2014) die besagte Messweinverordnung als hinfällig an und empfiehlt die Aufhebung.
Daher wird wie folgt verfügt:
#§ 1
(
1
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Die diözesane „Verordnung über den Gebrauch von Wein bei der Eucharistiefeier (Messwein)“ vom 1. Mai 1976 (KA 1976, Nr. 75) wird aufgehoben.
(
2
)
Einer Approbation einzelner Messweinlieferanten und -lieferantinnen bedarf es daher künftig nicht mehr.
#§ 2
Die Priester haben weiterhin gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, dass bei der Feier der Eucharistie Qualitätswein verwendet wird, der der Würde des Sakramentes entspricht.