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Fotographieren bei gottesdienstlichen Handlungen

Hinweis

in: KA 93 (1950) 71, Nr. 192

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Da durch das Fotographieren bei gottesdienstlichen Handlungen die Andacht der Gläubigen oft erheblich gestört und die Ehrfurcht vor den heiligen Geheimnissen arg verletzt wird, ordnen wir hiermit an, dass in den Kirchen nur noch mit besonderer Erlaubnis des Pfarrers bzw. des rector ecclesiae fotographiert werden darf. Wenn solche Erlaubnis erteilt wird, so ist Sorge zu tragen, dass jede Störung der gottesdienstlichen Handlung durch das Fotographieren vermieden wird. Auch soll nicht gestattet werden, die Elevation der heiligen Gestalten bei der heiligen Wandlung zu fotographieren wie auch das ausgesetzte Hochwürdigste Gut zum Gegenstand der Aufnahme zu machen.