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Vorgehen bei Schließung einer angeschlossenen Einrichtung
Hinweis
in: KA 136 (1993) 96-97, Nr. 115
#Die Schließung einer bei der KZVK beteiligten Einrichtung kann unter Umständen zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages für die verbleibenden Rentenlasten verpflichten.
Vor der Schließung einer bei der KZVK beteiligten Einrichtung wird gebeten, rechtzeitig mit der KZVK Kontakt aufzunehmen, um die finanziellen Auswirkungen eines Ausscheidens aus der KZVK mit berücksichtigen zu können.
Wenn Beteiligte der KZVK Einrichtungen oder Teile davon übernehmen wollen, deren Mitarbeiter bisher bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind oder – umgekehrt – an andere Träger abgeben, dann wirken sich Ausgleichsregelungen der Überleitungsvereinbarungen zwischen den öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen aus.
Die unter Umständen hohen Ausgleichsbeträge sind entweder von der KZVK zu zahlen oder von einer anderen Kasse durch die KZVK anzufordern.
Damit die KZVK auf entsprechende Forderungen, die termingebunden zu erledigen sind, rechtzeitig reagieren und eigene Ansprüche bei anderen Kassen sobald wie möglich geltend machen kann, bitten wir die Kirchengemeinden, bei denen derartige Übernahmen oder Abgaben beabsichtigt sind, die KZVK rechtzeitig zu informieren.