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Hilfswerk des Erzbistums Paderborn
für die zusätzliche Altersversorgung
der hauptamtlichen kirchlichen Angestellten

Verwaltungsverordnung 15. Februar 2002

in: KA 145 (2002) 57-61, Nr. 72;
geändert am 6. Dezember 2011, in: KA 154 (2011) 269, Nr. 155

Die Verwaltungsrichtlinien des Hilfswerks für die Altersversorgung der kirchlichen Laienangestellten vom 30.4.1953 Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn (KA) 1953, Stück 7, Nummer 116, Seite 44ff , geändert mit Wirkung vom 1.11.1957 KA 1957, Stück 11, Nummer 332, Seite 143ff -, geändert mit Wirkung vom 1.1.1976 durch die Versorgungsordnung vom 18.11.1976 KA 1976, Stück 21, Nummer 263, Seite 321ff , werden in Anlehnung an die Versorgungsregelungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes zum Abbau der Überversorgung und zur Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungszeiten geändert und erhalten folgende Fassung:
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Versorgungsordnung des Hilfswerks des Erzbistums Paderborn für die zusätzliche Altersversorgung der kirchlichen Laienangestellten

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§ 1
Verwaltung

Das Hilfswerk des Erzbistums Paderborn für die zusätzliche Altersversorgung der kirchlichen Laienangestellten (Hilfswerk) ist eine unselbstständige Einrichtung des Erzbistums.
Die Finanzierung erfolgt jährlich über den Haushaltsplan des Erzbistums im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
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§ 2
Leistungsberechtigte

  1. Das Hilfswerk gewährt auf Antrag Leistungen an ehemalige Arbeitnehmer1# der Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und des Erzbistums mit Ausnahme der Mitarbeiter an Schulen. Ferner gewährt das Hilfswerk auf Antrag Leistungen an die Hinterbliebenen dieser Arbeitnehmer, soweit die Hinterbliebenen zum Bezug von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt sind:
    1. wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung hatte oder
    2. soweit der Anspruch aus der Versicherung zum Zweck der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung hinter den Leistungen gemäß § 5 oder 5a zurückbleibt.
  2. Das Hilfswerk gewährt keine Leistungen, wenn das Beschäftigungsverhältnis, aus dem eine Leistung beantragt wird, nach dem 31.12.1975 begründet wurde.
  3. Nicht zu den Leistungsberechtigten gehören Arbeitnehmer, denen eine Altersversorgung in Anwendung beamtenrechtlicher Versorgungsregelungen zugesagt wurde, sowie geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV
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§ 3
Voraussetzungen für Leistungen

Voraussetzungen für Leistungen aus dem Hilfswerk sind:
  1. Bezug einer Rente wegen Alters als Vollrente (§ 35ff SGB VI) oder Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Absatz 2 SGB VI),
  2. mindestens 20-jährige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im kirchlichen Dienst im Sinne des § 2 Nr. 1 unbeschadet des § 4a Nr. 1.
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§ 4
Höhe der Hilfswerkleistungen

  1. Als Hilfswerkleistung wird der Betrag gezahlt, um den die Summe aller Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung einer kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse oder eines vergleichbaren Versorgungswerkes oder anderen Leistungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung, an deren Zustandekommen der Arbeitgeber beteiligt war, hinter der nach § 5 berechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten beruhen, bleiben unberücksichtigt, soweit diese Zeiten nicht gleichzeitig Beschäftigungszeiten im kirchlichen Dienst sind. Kürzungen der anzurechnenden Versorgungsleistungen vermindern die Hilfswerkleistung in dem Umfang, wie die Versorgungsrente nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse vermindert wird oder vermindert wäre, wenn ein Anspruch auf Versorgungsrente bestände.
  2. Erreicht die Hilfswerkleistung nach Nummer 1 nicht den Garantiebetrag nach § 4a, ist dieser zu zahlen. Für den Leistungsberechtigten und den leistungsberechtigten Hinterbliebenen, dessen Hilfswerkleistung spätestens am 31.12.1984 begonnen hat, wird der Garantiebetrag nach § 4a Nr. 2. gezahlt.
  3. Die Witwe bzw. der Witwer erhält als Hilfswerkleistung 60% der Gesamtversorgung, die sich für den Ehegatten ergeben hat oder ergeben hätte, wenn die Leistungsvoraussetzungen am Todestag eingetreten wären. Nummer 1. letzter Satz gilt entsprechend.
  4. Die Hilfswerkleistung beträgt für die Halbwaise 12%, für die Vollwaise 20% der Gesamtversorgung, die sich für den Verstorbenen ergeben hat oder ergeben hätte, wenn die Leistungsvoraussetzungen am Todestag eingetreten wären.
  5. Treffen die Hilfswerkleistungen nach Nr. 3. und Nr. 4. zusammen, so dürfen sie die Hilfswerkleistung nicht übersteigen, die dem Verstorbenen zugestanden hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Beginns der Hilfswerkleistung für die Hinterbliebenen Anspruch auf Hilfswerkleistungen gehabt hätte.
    Überschreiten die Hilfswerkleistungen an die Hinterbliebenen die nach Satz 1 maßgebende Grenze, so werden die Hilfswerkleistungen im gleichen Verhältnis gekürzt.
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§ 4a
Garantiebetrag

  1. Ein Leistungsberechtigter, der nach dem 21.12.1974 und nach Vollendung seines 35. Lebensjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne § 2 Nr. 1 ausgeschieden ist, auf Grund dessen er
    1. seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen zu den Leistungsberechtigten im Sinne des § 2 gehört oder,
    2. wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Jahre ohne Unterbrechung bestanden hatte, seit mindestens drei Jahren zu den Leistungsberechtigten im Sinne des § 2 gehörte,
    erhält einen Garantiebetrag, der sich wie folgt errechnet:
    Der monatliche Garantiebetrag beträgt für jedes Jahr der Beschäftigungszeit im kirchlichen Dienst 0,4% des Entgelts, das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 5 Nr. 1 gesamtversorgungsfähig gewesen wäre. Entgelt im Sinne der Nr. 1 ist das entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzte Entgelt.
    Als Garantiebetrag wird der Betrag gezahlt, um den die Summe aller Mindestrenten aus der Zusatzversorgung einer kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse oder eines vergleichbaren Versorgungswerkes oder anderen vergleichbaren Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, an deren Zustandekommen der Arbeitgeber beteiligt war, hinter dem nach Satz 1 berechneten Garantiebetrag zurückbleibt.
    War der Leistungsberechtigte teilzeitbeschäftigt, gilt § 8 Nummern 1-4 für die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts sinngemäß.
  2. Ein Leistungsberechtigter, der die Voraussetzungen für die Zahlung des Garantiebetrages nach Nummer 1 nicht erfüllt, erhält einen Garantiebetrag, der wie folgt berechnet wird:
    Als monatlicher Garantiebetrag werden 0,03125% der Summe der gesamtversorgungsfähigen Entgelte aller Beschäftigungsmonate gezahlt.
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§ 5
Ermittlung der Gesamtversorgung

  1. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gesamtversorgung ist die monatliche Vergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag und gesamtversorgungsfähige Zulage zuzüglich 1/12 der ungekürzten Sonderzuwendung/des Weihnachtsgeldes), die der Arbeitnehmer im Kalendermonat vor Eintritt des Versorgungsfalles erhalten hat oder erhalten hätte, wenn der Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht entfallen wäre (gesamtversorgungsfähiges Entgelt).
  2. Gesamtversorgung ist der sich aus den Nummern 3 oder 4 ergebende Prozentsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.
  3. Dieser Prozentsatz beträgt nach einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren und mehr 75% (Bruttoversorgungssatz). Bei kürzerer Beschäftigungszeit als 40 Jahre wird er für jedes fehlende Beschäftigungsjahr um 1,875 Prozentpunkte gekürzt. Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge werden nicht berücksichtigt.
  4. Die Gesamtversorgung ist auf derzeit 91,75% des nach § 6 zu errechnenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt (Nettoversorgungssatz). Bei kürzerer Beschäftigungszeit als 40 Jahre wird er für jedes fehlende Beschäftigungsjahr um 2,294 Prozentpunkte gekürzt.
  5. Als Beschäftigungszeit gilt die rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit im kirchlichen Dienst. Kindererziehungszeiten bleiben unberücksichtigt. Zusätzlich gilt die Hälfte der übrigen im Rentenbescheid zu Grunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beschäftigungszeit. Je zwölf Monate Beschäftigungszeit sind ein Beschäftigungsjahr; bei einem verbleibenden Rest werden sieben und mehr Monate als ein Jahr berücksichtigt. Ein verbleibender Rest von weniger als sieben Monaten bleibt unberücksichtigt.
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§ 5a
Übergangsregelung

  1. Für Leistungsberechtigte, deren Hilfswerkleistung spätestens am 31.12.1991 begonnen hat, gilt § 5 mit der Maßgabe, dass der Bruttoversorgungssatz bei 35 Beschäftigungsjahren und mehr 75% des gesamtversorgungsfähigen Entgelts beträgt. Bei kürzerer Beschäftigungszeit wird der Bruttoversorgungssatz für jedes fehlende Beschäftigungsjahr um 1 Prozentpunkt gekürzt.
    Der Nettoversorgungssatz beträgt nach 35 Beschäftigungsjahren und mehr 91,75% des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes. Bei kürzerer Beschäftigungszeit wird der Nettoversorgungssatz für jedes fehlende Beschäftigungsjahr um 1,15 Prozentpunkt gekürzt.
  2. Für Leistungsberechtigte, die vor dem 1.1.1937 geboren sind und spätestens am 31.12.1975 bis zum Eintritt der Leistungsvoraussetzungen ununterbrochen in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, gilt Nummer 1 entsprechend.
  3. Für Leistungsberechtigte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, ist zusätzlich zu dem nach § 5 Nummer 3 und 4 zu ermittelnden Brutto- und Nettoversorgungssatz entsprechend Nr. 1 der Brutto- und Nettoversorgungssatz zu ermitteln, der sich ergeben hätte, wenn die Hilfswerkleistung am 31.12.1991 begonnen hätte. Hierbei sind die Beschäftigungsjahre zu Grunde zu legen, die sich ergeben, wenn von der Beschäftigungszeit die Jahre, die zwischen dem 31.12.1991 und dem Tag des erstmaligen Beginns der Hilfswerkleistung liegen, abgezogen werden. Für jedes Jahr der Beschäftigungszeit zwischen dem 31.12.1991 und dem Tag des erstmaligen Beginns der Hilfswerkleistung ist der zusätzlich ermittelte Bruttoversorgungssatz um 1 Prozentpunkt bis zu 75 Prozentpunkten und der zusätzlich ermittelte Nettoversorgungssatz um 1,15 Prozentpunkt bis zu 91,75 Prozentpunkten zu erhöhen.
    Wirkt sich diese Berechnung für den Leistungsberechtigten günstiger als die nach § 5 Nummer 3. und 4. aus, ist sie der Berechnung der Hilfswerkleistung zu Grunde zu legen.
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§ 6
Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes

  1. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist zu errechnen, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt
    1. bei einem am Tag des Beginns des Leistungsfalles nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Hilfswerkberechtigten sowie bei einem Hilfswerkberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse III/0 zu zahlen wäre,
    2. bei allen übrigen Hilfswerkberechtigten der Betrag, der am Tag des Beginns der Zahlung der Hilfswerkleistung als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre,
    3. die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem SGB III nach Maßgabe der am Tag des Beginns der Versorgungsrente geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,
    4. der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G als Beitrag des Pflichtversicherten zur jeweiligen Umlage – mindestens jedoch der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Versorgungs-TV als Beitrag des Pflichtversicherten zur Umlage bei unterstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West ergeben würde, und
    5. 20 v. H. des um 89,48 € verminderten Betrages, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts als vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G ergeben würde, abgezogen werden.
  2. Lohnsteuer im Sinne der Versorgungsordnung ist die Lohnsteuer für Monatsbezüge (zuzüglich des Solidaritätszuschlags oder ähnlicher Zuschläge), ausgenommen die Kirchenlohnsteuer. Zu Grunde zu legen sind die allgemeinen Lohnsteuersätze.
  3. Arbeitnehmeranteile im Sinne dieser Ordnung sind die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Hilfswerkberechtigte in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem SGB III versicherungspflichtig und mit dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre.
  4. Für die Krankenversicherungsbeiträge ist der nach § 106 II Sätze 2 bis 4 SGB VI jeweils maßgebende Beitragssatz zu Grunde zu legen.
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§ 7
Ruhen der Leistungen

Die Leistungen aus dem Hilfswerk ruhen:
  1. bei einer Lebensführung des Versorgungsempfängers, die einen schweren Loyalitätsverstoß im Sinne der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 26.11.1993 (KA 1993, Stück 13, Nummer 177, S. 150ff2#) darstellt,
  2. bei Wiederheirat der Witwe oder des Witwers,
  3. solange anzurechnende Versorgungsleistungen im Sinne von § 4 Nummer 1. nicht gewährt werden oder
  4. in Höhe des Arbeitseinkommens, das die Einkünfte im Rahmen des § 8 SGB IV übersteigt.
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§ 8
Sonderregelung bei Teilzeitbeschäftigung

  1. Für die Leistungsempfänger, die mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen sind, die weniger als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten betragen hat, ist die Gesamtversorgung mit den sich aus den Nummern 2-5 ergebenden Maßgaben zu berechnen. Teilzeitarbeitsverhältnisse im Sinne von § 8 SGB IV bleiben unberücksichtigt.
  2. Für jeden Abschnitt der anrechenbaren Zeit im kirchlichen Dienst mit unterschiedlichem Beschäftigungsumfang wird ein Beschäftigungsquotient gebildet. Er ist auf zwei Stellen nach dem Komma nach den üblichen Regeln zu runden und wird höchstens mit 1,00 berücksichtigt. Der Beschäftigungsquotient ist
    1. während der Vollbeschäftigung 1,00;
    2. bei Teilzeitbeschäftigung die Zahl, die sich ergibt, wenn die Zahl der für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden durch die Zahl der für die entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmer für denselben Zeitraum nach der KAVO/BAT maßgebenden durchschnittlichen wöchentlichen regelmäßigen Arbeitsstunden geteilt wird;
    3. bei Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz 0,9.
  3. Aus den Beschäftigungsquotienten der Abschnitte nach Nummer 2. ist ein Gesamtbeschäftigungsquotient zu bilden. Gesamtbeschäftigungsquotient ist die Zahl, die sich ergibt, wenn
    1. der Beschäftigungsquotient eines jeden Abschnitts mit der Zahl der vollen Beschäftigungsmonate dieses Abschnitts vervielfacht wird,
    2. die Ergebnisse nach Buchstabe a) addiert werden,
    3. das Ergebnis nach Buchstabe b) durch die Zahl aller Beschäftigungsmonate nach Nummer 2 geteilt und
    4. das Ergebnis nach Buchstabe c) auf zwei Stellen nach dem Komma nach den üblichen Regeln gerundet wird.
  4. Liegen in der nach § 5 Nummer 5. für das gesamtversorgungsfähige Entgelt maßgebenden Berechnungsgrundlage Beschäftigungsabschnitte mit einem Beschäftigungsquotienten unter 1,00, ist für diese Beschäftigungsabschnitte als gesamtversorgungsfähiges Entgelt der Betrag zu Grunde zu legen, der sich ergibt, wenn das diesen Beschäftigungsabschnitten zugeordnete Entgelt durch den Beschäftigungsquotienten des jeweiligen Beschäftigungsabschnitts geteilt wird.
  5. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 6 ist dadurch zu errechnen, dass
    1. das unter Berücksichtigung von Nummer 4 nach § 5 Nummer 1 ermittelte gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzt wird,
    2. hieraus entsprechend § 6 ein fiktives Nettoarbeitsentgelt errechnet wird,
    3. das Ergebnis nach Buchstabe b) durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten geteilt wird.
  6. Der sich nach § 5 Nummer 4 ohne die Begrenzung auf 75 vom Hundert ergebende Bruttoversorgungssatz und der sich nach § 5 Nummer 5 ohne Begrenzung auf 91,75 vom Hundert ergebende Nettoversorgungssatz sind entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabzusetzen. Das Ergebnis ist nach den üblichen Regeln auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Dabei ist der Bruttoversorgungssatz mit höchstens 75 vom Hundert und der Nettoversorgungssatz mit höchstens 91,75 vom Hundert zu berücksichtigen.
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§ 9
Anpassung

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird die Hilfswerksleistung jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres um 1% angepasst.
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§ 10
Verfahren

Der Antrag auf Leistung ist schriftlich an das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn zu richten.
Die Leistungen werden auf ein Bankkonto des Leistungsempfängers überwiesen. Der Bezieher von Leistungen aus dem Hilfswerk hat dem Erzbischöflichen Generalvikariat sämtliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen mitzuteilen.
Ansprüche auf Hilfswerkleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
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§ 11
Ausschlussfristen

Ansprüche nach dieser Versorgungsordnung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Leistungsberechtigten schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für spätere Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 12
Überleitungsbestimmungen

  1. Ab dem 1.1.2002 erfolgt die Berechnung der Hilfswerkleistungen nach dieser Ordnung. Vermindert sich die Hilfswerkleistung gegenüber der nach der Versorgungsordnung vom 18.11.1976 berechneten Versorgungsleistung, so wird der Differenzbetrag in zehn gleichen Raten, beginnend mit dem 1.1.2002, sodann zum 1.1. eines jeden Jahres, abgebaut.
  2. Für Beschäftigte, die innerhalb von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung erstmals Versorgungsleistungen erhalten, wird die Versorgungsleistung jeweils zum Termin des Eintritts des Versorgungsfalles (Rentenfall) nach der Versorgungsordnung vom 18.11.1976 ermittelt. Der nach Ziffer 1 ermittelte Differenzbetrag wird für jedes volle Jahr ab dem 1.1.2002 und zum 1.1. eines jeden Folgejahres jeweils um 1/10 gekürzt.
    Für Beschäftigte, die ab dem 2.1.2011 erstmals Versorgungsleistungen erhalten, wird diese Leistung unmittelbar nach dieser Ordnung berechnet.
  3. Der jeweils verbleibende Betrag ist als Ausgleichsbetrag neben der jeweiligen Hilfswerkleistung zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag wird bei Anpassung der Versorgungsleistung nicht angepasst.
  4. Diese Regelung gilt auch für vor Erreichen des Ruhestandes ausgeschiedene Angestellte, die mit Rentenbeginn auf Grund des Betriebsrentengesetzes Anspruch auf Leistungen nach der Versorgungsordnung vom 18.11.1976 haben.
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§ 12a
Anpassung der Versorgungsordnung

Änderungen der Satzung der KZVK, die die Grundlagen der Berechnung der Versorgungsleistungen betreffen, insbesondere die Umstellung der Gesamtversorgung auf das so genannte Punktemodell, führen zu einer sinngemäßen Anpassung dieser Ordnung.
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§ 13
Härtefallklausel

In besonderen Fällen, z.B. zur Linderung sozialer Not, kann auf Beschluss des Diözesanverwaltungsrates im Einzelfall auf Antrag eines Leistungsberechtigten im Leistungsbereich von dieser Ordnung abgewichen werden.
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§ 14
In-Kraft-Treten

Die Versorgungsordnung tritt zum 1.1.2002 in Kraft.

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1 ↑ Die in dieser Ordnung für Personengruppen verwendete männliche Form umfasst auch die weibliche Personengruppe.
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2 ↑ [Aktuelle Fassung: H.1.11.]