.

Lohnsteuerliche Behandlung der Pflichtbeiträge kath. Geistlicher zur/zum
a) Ruhegehaltskasse des (Erz-)Bistums,
b) Diaspora-Priesterhilfswerk,
c) Haushälterinnen-Zusatzversorgung

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 138 (1995) 36, Nr. 33

#
Bundesministerium der Finanzen (IVB 6 – S 2332 – 48/94)
Bonn, 6. Dezember 1994
Katholische Geistliche, die in einem Inkardinationsverhältnis zu einer Diözese stehen (Diözesangeistliche), haben Beiträge zur Ruhegehaltskasse des (Erz-)Bistums, zum Diaspora-Priesterhilfswerk und zur Haushälterinnen-Zusatzversorgung zu leisten. Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche Behandlung dieser Pflichtbeiträge für Lohnzahlungszeiträume ab 1995 folgendes:
  1. Diözesangeistliche, die aus der Bistumskasse besoldet werden
    Werden Geistliche aus der Bistumskasse besoldet, sind die von der Kasse einbehaltenen Pflichtbeiträge zu diesen Einrichtungen keine eigenen Beiträge der Geistlichen. Bei diesen Geistlichen ist das um die Pflichtbeiträge verminderte Gehalt als Arbeitslohn zu versteuern.
  2. Diözesangeistliche, die nicht aus der Bistumskasse besoldet werden1#
    Werden Geistliche nicht aus der Bistumskasse, sondern aus einer anderen Kasse besoldet (z.B. Geistliche im Schul-, Universitäts- oder Krankenhausdienst), unterliegt das vereinbarte und gezahlte Gehalt dem Lohnsteuerabzug. Sind die Geistlichen aufgrund von Anordnungen des Bischofs verpflichtet, Beiträge zu diesen Einrichtungen zu entrichten, so sind diese Zahlungen als Werbungskosten zu behandeln.

#
1 ↑ [Zur Leistung der jeweils vom Erzbischof festgelegten Pflichtabgaben sind auch Studienräte, Religionslehrer, Anstaltspfarrer, Militärpfarrer und andere Geistliche verpflichtet, die nicht vom Erzbistum besoldet werden; vgl. Diözesansynode 1948, XI.17.]