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Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG MAV) zu § 25 Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO. Statut

Diözesangesetz vom 12. Juli 2021

in: KA 164 (2021) 154-156, Nr. 111

Zur Ausführung von § 25 Abs. 1 MAVO werden folgende Bestimmungen erlassen1#:
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§ 1
Diözesane Arbeitsgemeinschaft

Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn wird aus Delegierten, die die Mitarbeitervertretungen aus den Bereichen A und B entsenden, gebildet.
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§ 2
Bereich A

( 1 ) Der Bereich A besteht aus den Delegierten der Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 MAVO, soweit in diesen nicht die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzuwenden sind. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen von Rechtsträgern gem. § 1 Abs. 2 MAVO, die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verbindlich übernommen haben und die Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Paderborn anwenden.
( 2 ) Die Mitarbeitervertretungen aus diesen Einrichtungen entsenden für den Bereich A die Delegierten wie folgt (Gruppen):
a)
aus den Einrichtungen der Kirchengemeinden, der Gemeindeverbände und der Katholischen Kindertageseinrichtungen gem. GmbHs
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b)
aus den Einrichtungen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn mit Ausnahme der Schulen
5
c)
aus den Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn sowie den sonstigen Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Erzbistum Paderborn
6
d)
aus den Einrichtungen sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Erzbistum Paderborn
3 Delegierte
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§ 3
Wahl der Delegierten des Bereichs A

( 1 ) Die Mitarbeitervertretungen im Sinne des § 2 wählen spätestens sechs Monate nach Ablauf des in § 13 Abs. 1 MAVO genannten einheitlichen Wahlzeitraums in unmittelbarer, persönlicher und geheimer Wahl aus ihren Reihen ihre für den Bereich A zu entsendenden Delegierten sowie eine entsprechende Anzahl von Ersatzdelegierten mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 2 ) Für die Wahl bestellt der Vorstand der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft spätestens drei Monate nach Ablauf des in § 13 Abs. 1 MAVO genannten einheitlichen Wahlzeitraums einen Wahlausschuss für den Bereich A, der aus drei oder fünf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
( 3 ) Der Wahlausschuss lädt die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen zu einer gemeinsamen oder zu mehreren Wahlversammlungen ein, in der bzw. in denen die Delegierten und Ersatzdelegierten des Bereichs A gewählt werden. Die Frist für die Einladung beträgt zwei Wochen.
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§ 4
Bereich B

( 1 ) Der Bereich B besteht aus den Delegierten der Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 MAVO, soweit in diesen die AVR anzuwenden sind. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen von Rechtsträgern gem. § 1 Abs. 2 MAVO, die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verbindlich übernommen haben und die Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Paderborn anwenden.
( 2 ) Die Mitarbeitervertretungen aus diesen Einrichtungen entsenden für den Bereich B die Delegierten wie folgt (Gruppen):
a)
Gruppe 1: Hochstift
regionaler Bereich der Caritasverbände Paderborn, Büren, Höxter
7
b)
Gruppe 2: Hellweg
regionaler Bereich der Caritasverbände Hamm, Soest
4
c)
Gruppe 3: Minden-Ravensberg-Lippe
regionaler Bereich der Caritasverbände Bielefeld, Detmold (Lippe u. Bad Pyrmont), Gütersloh, Herford, Minden
5
d)
Gruppe 4: Ruhr-Mark
regionaler Bereich der Caritasverbände Hagen, Iserlohn, Unna, Witten
5
e)
Gruppe 5: Östliches Ruhrgebiet
regionaler Bereich der Caritasverbände Castrop-Rauxel, Dortmund, Herne, Lünen
9
f)
Gruppe 6: Hochsauerland-Waldeck
regionaler Bereich der Caritasverbände Arnsberg-Sundern, Brilon, Meschede
5
g)
Gruppe 7: Siegerland-Südsauerland
regionaler Bereich der Caritasverbände Olpe, Siegen-Wittgenstein
4 Delegierte
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§ 5
Wahl der Delegierten des Bereichs B

Für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten des Bereichs B (§ 4) gilt § 3 entsprechend.
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§ 6
Amtszeit der Delegierten

( 1 ) Die Amtszeit der Delegierten beträgt grundsätzlich vier Jahre; sie beginnt mit der ersten Vollversammlung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2) und endet mit der ersten Vollversammlung nach der Neuwahl aller Delegierten nach §§ 3 und 5, spätestens acht Monate nach Ablauf des in § 13 Abs. 1 MAVO genannten einheitlichen Wahlzeitraums.
( 2 ) Die Amtszeit eines Delegierten endet, wenn seine Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung gem. § 13 c Nrn. 2 bis 4 MAVO erlischt oder wenn er das Amt als Delegierter niederlegt.
( 3 ) Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten rückt der nächstberechtigte Ersatzdelegierte aus der jeweiligen Gruppe nach.
( 4 ) Wenn beim Ausscheiden von Delegierten keine Ersatzdelegierten nachrücken können, erfolgen Nachwahlen in der entsprechenden Gruppe gem. § 3 oder § 5 für den Rest der Amtszeit.
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§ 7
Vollversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft

( 1 ) Die Delegierten beider Bereiche bilden die Vollversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft. Sie treten erstmals innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Wahl zusammen. Die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Regional-KODA NRW bzw. der Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes können beratend teilnehmen. Ein Dienstgebervertreter des Erzbischöflichen Generalvikariates und des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn können nach Absprache mit dem Vorstand an der Vollversammlung teilnehmen.
( 2 ) Die Delegierten treten mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Delegierten der Vollversammlung bis zu dreimal jährlich, zusammen. Die Vollversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann im Einzelfall Sachverständige zur Vollversammlung einladen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Frist für die Einladung beträgt zwei Wochen. § 14 Abs. 6 MAVO findet entsprechend Anwendung.
( 3 ) Die Vollversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten des § 25 Abs. 2 MAVO. Sie hat folgende Aufgaben:
  1. Gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch,
  2. Einsetzen von bis zu fünf fachspezifischen Ausschüssen zur Unterstützung des Vorstandes in seiner Arbeit im Sinne des § 25 MAVO. Im Einvernehmen mit dem Generalvikar können auf Anregung des Vorstandes weitere Ausschüsse gebildet werden.
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
  5. Wahl der Beisitzer zur „Schlichtungsstelle bei dem Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e. V.“. Bei dieser Wahl sind nur Delegierte des Bereichs B wahlberechtigt und wählbar. Die Schlichtungsordnung für die Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V. in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
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§ 8
Wahl des Vorstandes

( 1 ) Die Delegierten der Vollversammlung wählen bei ihrem ersten Zusammentreffen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit in unmittelbarer, persönlicher und geheimer Wahl den neunköpfigen Vorstand der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft, und zwar
  1. aus dem Bereich A drei Personen,
  2. aus dem Bereich B sechs Personen.
( 2 ) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit in unmittelbarer, persönlicher und geheimer Wahl den Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Vorsitzende soll katholisch sein. Der Vorsitzende und der Stellvertreter können nicht Mitglied desselben Bereichs sein.
( 3 ) Dem Vorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten der Vollversammlung das Vertrauen entzogen werden. In diesem Fall hat eine Neuwahl des Vorstandes stattzufinden.
( 4 ) § 6 Abs. 1 gilt entsprechend für die Amtszeit des Vorstandes.
( 5 ) Das Amt als Vorstand endet, wenn die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung gem. § 13 c Nrn. 2 bis 4 MAVO erlischt oder wenn das Mitglied das Amt als Vorstand niederlegt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, rückt das nächstberechtigte Ersatzmitglied des entsprechenden Bereichs nach. Ersatzmitglieder sind die Delegierten, die nach der Stimmenzahl den gewählten Vorstandsmitgliedern folgen. Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, findet in der nächsten Vollversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt.
( 6 ) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes tritt für die Dauer der Verhinderung das nächstberechtigte Ersatzmitglied (vgl. Absatz 5 Satz 3) des entsprechenden Bereichs ein. Der Vorstand entscheidet darüber, ob eine zeitweilige Verhinderung besteht.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes, leitet die Zusammenkünfte und ist dessen Sprecher.
( 2 ) Der Vorstand tritt bis zu zehnmal jährlich, auch virtuell mittels moderner Kommunikationsmittel, zusammen. Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder sind im Einzelfall weitere Sitzungen möglich. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. § 14 Abs. 5 und Abs. 6 MAVO findet entsprechend Anwendung.
( 3 ) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
  1. Wahrnehmung von Tätigkeiten für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft im Rahmen des § 25 Abs. 2 MAVO,
  2. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Vollversammlungen,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung,
  4. Durchführung regionaler Treffen, die dem Informations- und Erfahrungsaustausch und der Beratung der Mitarbeitervertretungen dienen,
  5. Erstellung eines Rechenschaftsberichts über die Tätigkeit in dem jeweiligen Kalenderjahr,
  6. Festlegung des Termins der Neuwahlen bzw. Nachwahlen und Bestellung der Wahlausschüsse gem. §§ 3 und 5,
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§ 10
Kosten

( 1 ) Das Erzbistum und der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn tragen nach Maßgabe der in den jeweiligen Haushalten zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigen Kosten der Tätigkeit des Vorstandes einschließlich der Reisekosten entsprechend den Bestimmungen über Reisekostenvergütung bzw. -erstattung (Anlage 15 KAVO bzw. Anlage 13a AVR).
( 2 ) Dienstreisen des Vorstandes sind durch den Dienstgebervertreter des Erzbistums bzw. des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn zu genehmigen.
( 3 ) Das Erzbistum oder der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn leistet auf Antrag dem Dienstgeber Ersatz in Höhe der auf die Freistellung gem. § 11 Abs. 3 entfallenden Personalkosten des Vorstandsmitglieds.
( 4 ) Das Erzbistum stellt dem Vorstand unter Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen Gegebenheiten die sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung.
( 5 ) Der jeweilige Dienstgeber trägt die den Delegierten der Vollversammlung entstehenden Reisekosten. Die Höhe der Erstattung bestimmt sich nach der Anlage 15 KAVO bzw. Anlage 13a AVR.
( 6 ) Die Sachkosten der Vollversammlung tragen das Erzbistum und der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn.
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§ 11
Rechtsstellung der Delegierten

( 1 ) Die Delegierten einschließlich der Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Vorstandes sowie für die Teilnahme an den Vollversammlungen durch die Delegierten besteht im notwendigen Umfang Anspruch auf Arbeits-/ Dienstbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist und dem kein unabweisbares dienstliches Interesse entgegensteht. § 15 Abs. 4 MAVO gilt entsprechend.
( 3 ) Der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft steht für die Tätigkeit des Vorstandes ein Freistellungskontingent im Umfang von 1,00 Vollzeitstellen zur Verfügung, das der Vorstand nach Beratung mit den jeweiligen Dienstgebern auf seine Mitglieder verteilt. Das benannte Vorstandsmitglied ist für die Dauer der Amtszeit im beantragten Umfang von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen, sofern nicht dienstliche oder betriebliche Interessen dem entgegenstehen.
( 4 ) Den Mitgliedern des Vorstandes ist im zeitlichen Umfang des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MAVO Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an solchen Schulungsveranstaltungen zu gewähren, welche die für die Arbeit in der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft erforderlichen Kenntnisse vermitteln.
( 5 ) Die Delegierten unterliegen dem besonderen Schutz der Mitarbeitervertretungsordnung (§ 18 MAVO).
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§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Vorstehendes Statut tritt am 01.08.2021 in Kraft. Es gilt erstmalig für die Wahlen der Delegierten und des Vorstandes im Jahr 2021 und die aus diesen Wahlen hervorgehenden Delegierten und Mitglieder des Vorstandes.
( 2 ) Zugleich tritt das Statut der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn (DiAG MAV) zu § 25 Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO vom 16.01.2008 (KA 2008, Stück 2, Nr. 22), zuletzt geändert am 09.01.2012 (KA 2012, Stück 1, Nr. 9), außer Kraft.

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1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich im Folgenden gleichermaßen auf sämtliche Geschlechter.