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Weisungsbefugnis

Verwaltungsverordnung vom 15. März 2001

Az 5/A 24-20.00.1/8

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Nach Artikel 5 Abs. 4 des Grundstatuts für Pastoralverbände im Erzbistum Paderborn […]1# obliegt dem Leiter des Pastoralverbundes die Gesamtverantwortung für die Seelsorge im Pastoralverbund. Die rechtliche Ausgestaltung des Amtes des Leiters wird nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundstatuts im Errichtungsdekret festgelegt. Dementsprechend wird in Artikel 4 Abs. 3 der bisher erlassenen Errichtungsdekrete die Weisungsbefugnis des Leiters des Pastoralverbundes dahin festgelegt, dass ihm die Weisungsbefugnis auch gegenüber den Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten zukommt.
Hierzu wird Folgendes klargestellt: Der Zusammenschluss der rechtlich selbstständig bleibenden Pfarreien und Pfarrvikarien zu Pastoralverbänden bewirkt, dass die Seelsorge nach Maßgabe von c. 526 § 1 CIC einem Pfarrer zur Gesamtleitung anvertraut wird. Die anderen Pfarrer (Pfarradministratoren, Pfarrverwalter, Pfarrvikare) der Verbundgemeinden haben zwar Anteil an der Gesamtleitung; ihnen steht jedoch im Verhältnis des Leiters des Pastoralverbundes gegenüber den in ihren Gemeinden eingesetzten Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten nur ein nachrangiges Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Leiters des Pastoralverbundes wiederum ist durch die dem Erzbischof zukommende umfassende Leitungsvollmacht beschränkt, an der der Generalvikar Kraft seines Amtes gemäß c. 479 CIC Anteil hat. Der Generalvikar ist Dienstvorgesetzter und zugleich gegenüber dem Leiter des Pastoralverbundes höherrangiger Vorgesetzter der beim Erzbistum angestellten Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten. Zur Wahrnehmung seiner Vorgesetztenfunktion bedient er sich der Zentralabteilung Pastorales Personal des Erzbischöflichen Generalvikariats, deren Referat „Gemeindeassistenzen“ für die Vorbereitung der Entscheidung über die Anstellung und die Zuweisung in einen Einsatzverbund zuständig ist. Die Einbindung in die zentrale pastorale Planung der Erzdiözese erfordert, dass generelle Aufgabenumschreibungen nur nach Abstimmung mit der Zentralabteilung Pastorales Personal verbindlich werden.
Die Leiter der Pastoralverbände und die Pfarrer (Pfarradministratoren, Pfarrverwalter, Pfarrvikare) der Verbundgemeinden werden gebeten, entsprechend diesen Vorgaben zu verfahren.

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1 ↑ [Geltendes Statut abgedruckt: C.4.11a.]