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Wohnsitz der Geistlichen im Ruhestand

Diözesangesetz vom 1. November 1948

in: Diözesansynode 1948, XI. 68 Abs. 2

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[Geistliche im Ruhestand] dürfen sich nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Erzbischofs in ihrer früheren Pfarrei oder in einer Pfarrei, in der sie früher gewirkt haben, niederlassen. Sie unterstehen der Aufsicht des Dechanten und nehmen an den Dekanatskonferenzen teil.