.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Einsichts- und Auskunftsrechte für die Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Personalakten von Klerikern, Personalakten von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung (AktAuskG)
Diözesangesetz vom 31. März 2023
in: KA 166 (2023) 46-48, Nr. 36
####Präambel
In Anerkennung, dass Kleriker und sonstige Beschäftigte im Dienst der katholischen Kirche in Deutschland in der Vergangenheit Kinder, Jugendliche und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuell missbraucht haben, in der Absicht, das Leid der Betroffenen in den Fokus zu stellen, die strukturelle Beteiligung von Betroffenen am Prozess der Aufarbeitung zu sichern und ansprechbar zu sein für die Anliegen Betroffener und ihrer Angehörigen, ferner in der Absicht, die Umstände von sexuellem Missbrauch in der Vergangenheit und in der Gegenwart in den Blick zu nehmen und die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs insbesondere durch die quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und des Aufdeckens von Missbrauchsfällen zu ermöglichen, zu dem Zweck, dem Gebot von Unabhängigkeit und Transparenz der Aufarbeitung Rechnung zu tragen, sowie unter größtmöglicher Wahrung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen wird für das Erzbistum Paderborn die folgende Regelung getroffen:
####§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Offenlegung von Unterlagen aller kirchlichen Rechtsträger und deren Einrichtungen im Erzbistum Paderborn, unabhängig von ihrer Rechtsform, in Form der Übermittlung (Auskunft) und in Form der Bereitstellung (Einsicht) gegenüber unabhängigen Aufarbeitungskommissionen, zu Forschungszwecken sowie gegenüber Rechtsanwaltskanzleien.
#§ 2
Verhältnis zum KDG und zur KAO
1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG)1# und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO)2#, sowie die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive im Erzbistum Paderborn (Kirchliche Archivordnung – KAO)3# in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. 2Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 KDG bleibt unberührt.
#§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
- „Aufarbeitung“ die Erfassung von Tatsachen, Ursachen und Folgen von sexuellem Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche zu dem Zweck, eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs vorzunehmen, den administrativen Umgang mit Tätern und Betroffenen zu untersuchen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und des Aufdeckens von Missbrauchsfällen zu ermöglichen; dies kann auch anhand von Einzelfällen erfolgen;
- „Unterlagen“ die in Personalakten von Klerikern, Personalakten von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbaren Aktenbeständen vorliegenden Aufzeichnungen jeglicher Art unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind;
- „Unabhängige Aufarbeitungskommission“ die unabhängige Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs auf der Ebene des Erzbistums Paderborn, die aufgrund der vom Erzbischof von Paderborn für das Erzbistum Paderborn verbindlich erklärten „Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland“ zwischen dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Deutschen Bischofskonferenz errichtet worden ist; das seitens des Erzbischofs von Paderborn in Kraft gesetzte Statut für die Unabhängige Aufarbeitungskommission oder vergleichbare Regelungen enthalten nähere Regelungen zu Aufgaben und Kompetenzen der Aufarbeitungskommission;
- „Forschung“ die auf der Basis wissenschaftlicher Standards erfolgende, sexuellen Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche betreffende unabhängige systematische Suche nach neuen Erkenntnissen durch Mitarbeitende an Hochschulen und anderen wissenschaftlich arbeitenden Einrichtungen einschließlich der Dokumentation und Veröffentlichung der Untersuchung;
- „Rechtsanwaltskanzleien“ die Büroräume und das Unternehmen oder den Betrieb eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin oder mehrerer Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen unabhängig von ihrer Rechtsform, die im Rahmen eines Auftrags tätig werden im Zusammenhang mit der Untersuchung sexuellen Missbrauchs an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche;
- „Auskunft“ die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Offenlegung in Form der Übermittlung;
- „Einsicht“ die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Offenlegung in Form der Bereitstellung;
- „betroffene Person“ diejenige Person im Sinne des § 4 Nr. 1 KDG, deren personenbezogene Daten offengelegt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden;
- „Kleriker“: Diözesanbischöfe, Weihbischöfe, Diözesanpriester und Diözesandiakone sowie Priester und Diakone einer Ordensgemeinschaft im Sinne von lit. k), die aufgrund eines Gestellungsvertrags im Dienst der Erzdiözese tätig sind;
- „Kirchenbeamte“: in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen, soweit die personalaktenrechtlichen Bestimmungen des Landes- oder Bundesbeamtenrechts keine Anwendung finden;
- „Ordensgemeinschaft“: Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie vergleichbare Gemeinschaften.
§ 4
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung von personenbezogenen Daten gegenüber der Unabhängigen Aufarbeitungskommission
(
1
)
Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen gegenüber der Unabhängigen Aufarbeitungskommission ohne Einwilligung der betroffenen Personen ist zulässig, soweit
- dies für die Durchführung der Aufarbeitung erforderlich ist,
- eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
- das kirchliche Interesse an der Aufarbeitung das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt.
(
2
)
1Die Offenlegung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Andernfalls kann bis zu vier Mitgliedern der Unabhängigen Aufarbeitungskommission, die aufgrund ihrer Qualifikation aus der Aufarbeitungskommission selbst heraus zu bestimmen sind, ein Einsichtsrecht je Vorgang gewährt werden. 3Die Auskünfte werden durch eine vom Erzbischof beauftragte Person erteilt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet ist. 4Sie beziehen sich ausschließlich auf solche Inhalte, die eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen ermöglichen; dies erfolgt auch anhand von Einzelfällen.
(
3
)
Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet worden sind.
(
4
)
Personenbezogene Daten dürfen nur für die Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch verwendet werden, die vom Auftrag der Unabhängigen Aufarbeitungskommission erfasst ist. Eine weitergehende Verwendung ist nicht zulässig.
(
5
)
1Die nach Absatz 2 durch die Unabhängige Aufarbeitungskommission erhobenen personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2Die personenbezogenen Daten sind, sobald der Zweck, zu welchem sie erhoben wurden, es erlaubt, vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. 3Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 4Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit die Zwecke der Aufarbeitung dies erfordern. 5Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts zu vernichten oder an das Erzbistum zurückzugeben.
(
6
)
Sind personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 3 offengelegt worden, darf die Unabhängige Aufarbeitungskommission diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs unerlässlich ist und nur soweit Personen der Zeitgeschichte betroffen sind.
(
7
)
Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
#§ 5
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung von personenbezogenen Daten zu Forschungszwecken
(
1
)
1Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ohne Einwilligung der betroffenen Personen gegenüber Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, ist zulässig, soweit
- dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erforderlich ist,
- eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
- das kirchliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt und
- der Erzbischof oder die von ihm bestimmte verantwortliche Person die Einwilligung hierzu erteilt hat.
2Einer Einwilligung nach Ziffer 4. bedarf es nicht, wenn die Offenlegung von personenbezogenen Daten im Auftrag der unabhängigen Aufarbeitungskommission im Rahmen des in § 3 lit. a) genannten Zwecks erfolgt.
(
2
)
1Die Offenlegung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Andernfalls kann ein Einsichtsrecht gewährt werden. 3Die Auskünfte werden durch eine vom Erzbischof beauftragte Person erteilt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet ist. 4Sie beziehen sich ausschließlich auf solche Inhalte, die eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen ermöglichen; dies erfolgt auch anhand von Einzelfällen.
(
3
)
Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet worden sind.
(
4
)
1Personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Offenlegung gegenüber Dritten richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und ist nur mit Einwilligung des Erzbischofs zulässig. 3Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(
5
)
1Die nach Absatz 2 zu Forschungszwecken erhobenen personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
(
6
)
1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. 2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. 4Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erfüllung des Forschungszwecks zu vernichten oder an das Erzbistum zurückzugeben.
(
7
)
Sind personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 3 offengelegt worden, dürfen diese nur veröffentlicht werden, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen unerlässlich ist und nur soweit Personen der Zeitgeschichte betroffen sind.
(
8
)
Bei der Veröffentlichung des Forschungsergebnisses sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
#§ 6
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung von personenbezogenen Daten gegenüber Rechtsanwaltskanzleien
(
1
)
1Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ohne Einwilligung der betroffenen Personen gegenüber Rechtsanwaltskanzleien ist zulässig, soweit
- dies für die Durchführung zur Aufarbeitung oder zur Rechtsberatung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erforderlich ist,
- eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
- das kirchliche Interesse an der Aufarbeitung und rechtlichen Bewertung des Sachverhalts das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt und
- der Erzbischof oder die von ihm bestimmte verantwortliche Person die Einwilligung hierzu erteilt hat.
2Einer Einwilligung nach Ziffer 4. bedarf es nicht, wenn die Offenlegung von personenbezogenen Daten im Auftrag der unabhängigen Aufarbeitungskommission im Rahmen des in § 3 lit. a) genannten Zwecks erfolgt.
(
2
)
1Die Offenlegung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden oder die gewünschte Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erfolgen kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Andernfalls kann ein Einsichtsrecht gewährt werden.
(
3
)
Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Bearbeitung des erteilten Auftrags verwendet werden und sind auf Verlangen des Auftraggebers zu löschen.
(
4
)
Die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ist vertraglich zu besonderer Vertraulichkeit zu verpflichten.
(
5
)
Die personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
(
6
)
1Sobald der Zweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. 2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit die Zwecke der Aufarbeitung dies erfordern. 4Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts zu vernichten oder an das Erzbistum zurückzugeben.
(
7
)
Sind personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 2 offengelegt worden, dürfen diese nur veröffentlicht werden, wenn dies für die Darstellung von Untersuchungsergebnissen unerlässlich ist und nur soweit Personen der Zeitgeschichte betroffen sind.
(
8
)
Bei der Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
#§ 7
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Überprüfung
(
1
)
Diese Regelung tritt zum 1. April 2023 in Kraft.
(
2
)
Sie soll spätestens nach Ablauf des neunten Jahres ihrer Geltung einer Überprüfung unterzogen werden.
(
3
)
Sie gilt für einen Zeitraum von zunächst 10 Jahren und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.