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Amtsverschwiegenheit

Diözesangesetz vom 1. November 1948

in: Diözesansynode 1948, I. 26

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26.
Die Priester haben über Dinge, die sie in Ausübung der Seelsorge erfahren, Stillschweigen zu beobachten. Diese Amtsverschwiegenheit ist insbesondere auch gegenüber den Hausangehörigen zu wahren.
Amtliche Schriftstücke, die von der Erzbischöflichen Behörde als vertraulich bezeichnet werden, müssen stets unter Verschluss aufbewahrt werden.