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Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Errichtung

Dekret vom 30. August 1976

in: KA 119 (1976) 289-290, Nr. 256

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Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat in ihrer Sitzung am 30. August 1976 in Würzburg folgenden Beschluss gefasst, der wie folgt veröffentlicht wird:
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§ 1

Der Verband der Diözesen Deutschlands Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet zum 30. August 1976 die „Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands“ als selbständige kirchliche Einrichtung mit Sitz in Köln. Sie ist eine „Anstalt des öffentlichen Rechts“ nach dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend die Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 15. Juli 1976 (GV. NW. S. 264).
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§ 2

( 1 ) Die Zusatzversorgungskasse hat die Aufgabe, Arbeitnehmern des kirchlichen und des kirchlichcaritativen Dienstes in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Land Berlin eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren.
( 2 ) Das Vermögen der Zusatzversorgungskasse darf nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
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§ 3

( 1 ) Die Zusatzversorgungskasse untersteht der Aufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Die Aufsicht wird, soweit anderes in der Satzung nicht bestimmt ist, von der Geschäftsführung des Verbandes der Diözesen Deutschlands wahrgenommen.
( 2 ) Die Organe der Zusatzversorgungskasse (Vorstand und Verwaltungsrat) werden durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands bestellt.
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§ 4

Die im Verband der Diözesen Deutschlands zusammengeschlossenen Bistümer haben sich durch besondere Erklärung verpflichtet, etwaige Fehlbeträge der Kasse, die sich aufgrund einer versicherungstechnischen Bilanz ergeben, als Gesamtschuldner zu decken.
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§ 5

Der Zusatzversorgungskasse wird die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Satzung gegeben.
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§ 6

Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Beschluss wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht.
Würzburg, den 30. August 1976
[Unterschriften der Diözesanbischöfe bzw. deren Vertreter]
Düsseldorf, den 29. September 1976
[Unterschrift des Kultusministers i.V.]