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Ausscheiden von Diözesanpriestern aus dem hauptamtlichen Dienst

Diözesangesetz vom 7. März 1991

in: KA 134 (1991) 40, Nr. 53

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Durch die Priesterweihe wird der Priester zum amtlichen Dienst „in der Person Christi des Hauptes“ befähigt (vgl. Presbyterorum ordinis Nr. 2). Dieser Dienst nimmt ihn zeit seines Lebens in Pflicht. Entsprechend seiner Begabung, seinem Gesundheitszustand und seinem Alter nimmt er im Auftrag des Bischofs diesen Dienst wahr, in der Regel bis zum 70. Lebensjahr.
Es kann jedoch gute Gründe geben, vorzeitig aus dem hauptamtlichen Dienst auszuscheiden und in anderer Weise in der Seelsorge mitzuarbeiten. Vor allem die weitere Mitarbeit als Subsidiar wird dankbar begrüßt.
Mit dem Bischof sollen alle Priester Sorge tragen, dass auch die Mitbrüder im Ruhestand im Presbyterium der Diözese und des Dekanates beheimatet bleiben.
Im Erzbistum Paderborn gelten für alle Diözesanpriester folgende Richtlinien:
  1. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres hat jeder Diözesanpriester Anspruch auf Ausscheiden aus dem hauptamtlichen Dienst und kann einen entsprechenden Antrag an den Erzbischof richten. Dieser kann ihn jedoch für eine bestimmte Zeit um Weiterführung seines Amtes bitten.
  2. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres kann ein Priester aus gewichtigen Gründen den Erzbischof um Entpflichtung von seinem Amt bitten. Der Erzbischof wird vor einer Entscheidung die konkrete Situation des Priesters, seiner Gemeinde und der Diözese mit ihm erwägen.
  3. Vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist das Ausscheiden aus dem hauptamtlichen pastoralen Dienst nur durch Nachweis der Dienstunfähigkeit möglich. Dazu ist das Gutachten eines der vom Erzbistum bestimmten Ärzte vorzulegen.
  4. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres ist jeder Priester gehalten, dem Erzbischof seinen Amtsverzicht zu erklären. Dieser kann ihn für eine bestimmte Zeit um Weiterführung seines Amtes bitten (vgl. can. 538 § 3 CIC).
  5. Jeder Priester sollte im fortgeschrittenen Alter ein Gespräch mit dem Bischof über seinen weiteren priesterlichen Dienst führen. Firmung und Visitation bieten dazu eine Gelegenheit.
  6. Priester, die ein Ausscheiden aus dem hauptamtlichen Dienst erwägen, sollten sich rechtzeitig an den Erzbischof oder an den Generalvikar wenden, damit eine zufriedenstellende Lösung der mit diesem Schritt verbundenen Fragen gefunden wird.
Vorstehende Richtlinien werden hiermit zum 1.4.1991 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig werden die am 21.10.1976 erlassenen Richtlinien (Kirchliches Amtsblatt 1976, Nr. 240) außer Kraft gesetzt.