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Durchführung von Maßnahmen der Überwachung („Monitoring“) im Erzbistum Paderborn. Instruktion

Verwaltungsverordnung vom 28. Juni 2023

in: AK 166 (2023) 125-126, Nr. 104

Für den Bereich des Erzbistums Paderborn werden zur Durchführung von Maßnahmen der Überwachung gemäß can. 1339 § 5 CIC sowie zur Prüfung („Monitoring“), ob vom Ordinarius verfügte Beschränkungen und Auflagen eingehalten werden (vgl. Interventionsordnung (in der Fassung vom 18. Mai 20221#), Rn. 53), unter Beachtung der zentralen Anliegen
  • regelmäßige Überprüfung und Dokumentierung der Einhaltung der Auflagen,
  • Sicherstellung der Informationsweitergabe an verantwortliche Personen vor Ort (leitender Pfarrer und Dechant),
  • Kontakt zur Ermittlung des Befindens und Erhebung von Unterstützungs- und Beratungsbedarfen (mit Auflagen belegte Person und Ortsebene)
folgende Bestimmungen getroffen:
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1. Information an Verantwortliche vor Ort

  1. Der zuständige leitende Pfarrer und der zuständige Dechant werden über den Vorgang und die Auflagen informiert, eine Information erfolgt auch bei Maßnahmen gegenüber nicht inkardinierten Welt- oder Ordensgeistlichen.
  2. Bei personellen Veränderungen werden diese Informationen dem neuen Pfarrer oder Dechanten unverzüglich mitgeteilt.
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2. Kontaktaufnahme des Dechanten

  1. Der Dechant soll mindestens einmal jährlich zu der mit Auflagen belegten Person Kontakt aufnehmen und sich über das Befinden der Person erkundigen.
  2. Dieser Kontakt soll jeweils in der zweiten Jahreshälfte stattfinden.
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3. Mitteilung über die Einhaltung der Auflagen

  1. Einmal jährlich werden der leitende Pfarrer und der Dechant durch ein Formblatt befragt, ob Kenntnisse vorliegen, dass gegen Auflagen verstoßen wurde.
  2. Als Termin für diese Abfrage wird der 1. Februar eines Jahres bestimmt.
  3. Der Pfarrer und der Dechant werden zu diesem Zeitpunkt seitens des Teams Intervention kontaktiert.
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4. Gespräche mit Mitarbeitenden im aktiven Dienst

  1. Der bzw. die mit einer Auflage belegte Mitarbeitende im aktiven Dienst führt einmal jährlich ein Gespräch mit der Leitung des Bereichs Pastorales Personal oder einer Person, die von der Bereichsleitung dafür bestimmt wurde.
  2. In diesem Gespräch werden sowohl die Auflagen wie auch ggf. notwendige Unterstützungs- und Beratungsangebote thematisiert.
  3. Dieses Gespräch soll jeweils in der ersten Jahreshälfte stattfinden.
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5. Gespräche mit Mitarbeitenden im Ruhestand

  1. Die Zuständigen für die Begleitung der Mitarbeitenden im Ruhestand oder eine andere von der Bereichsleitung Pastorales Personal beauftragte Person nimmt einmal jährlich Kontakt mit der Ruhestandsperson auf.
  2. In diesem Gespräch werden sowohl die Auflagen wie auch ggf. notwendige Unterstützungs- und Beratungsangebote thematisiert.
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6. Information an Abteilung Kirchenrecht und Team Intervention

Alle Gespräche und Abfragen sind mittels eines Formulars festzuhalten und jeweils zum Jahresende über das Team Intervention dem Bereich Pastorales Personal sowie der Abteilung Kirchenrecht zu übermitteln.
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7. Informationen und Gespräche mit Mitarbeitenden mit Wohnsitz außerhalb des Erzbistums Paderborn

  1. Der Ordinarius des Bistums, in dem der Wohnsitz genommen wird, wird über den Vorgang und die Auflagen informiert.
  2. Auf welche Weise Kontakt und Gespräche erfolgen, ist im Einzelfall sowie in Absprache mit dem Ordinarius des Wohnsitzbistums zu klären.
Die vorgenannten Bestimmungen treten mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

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1 ↑ [Abgedruckt: H.1.21.]