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Wohnsitz in Pfarrhaus oder Pfarrvikarie

Verwaltungsverordnung vom 22. Januar 2014

Az 15/A 12-10.01.2/254

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1.)
Gemeindereferentinnen1# im aktiven Dienst können mit schriftlicher Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates in leer stehenden Pfarrhäusern oder Pfarrvikarien wohnen, wenn
  1. es sich um keine betriebsnotwendige Immobilie handelt,
  2. ein positives Votum des Leiters des Pastoralverbundes bzw. der Gesamtpfarrei, der aufgrund seiner Ortskenntnis eine begründete Stellungnahme zum Einzug in ein leer stehendes Pfarrhaus, eine leer stehende Pfarrvikarie abgibt und
  3. ein die Stellungnahme des Leiters unterstützendes Votum des zuständigen Dechanten
vorliegen.
2.)
Die Verwaltungsverordnung tritt zum 1.2.2014 Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung „Betr.: Wohnsitz einer Gemeindereferentin/eines Gemeindereferenten im Pastoralverbund“ vom 28.10.1999 außer Kraft.

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1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, gleichermaßen auf Männer und Frauen.