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Wohnsitz in Pfarrhaus oder Pfarrvikarie
Verwaltungsverordnung vom 22. Januar 2014
Az 15/A 12-10.01.2/254
#- 1.)
- Gemeindereferentinnen1# im aktiven Dienst können mit schriftlicher Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates in leer stehenden Pfarrhäusern oder Pfarrvikarien wohnen, wenn
- es sich um keine betriebsnotwendige Immobilie handelt,
- ein positives Votum des Leiters des Pastoralverbundes bzw. der Gesamtpfarrei, der aufgrund seiner Ortskenntnis eine begründete Stellungnahme zum Einzug in ein leer stehendes Pfarrhaus, eine leer stehende Pfarrvikarie abgibt und
- ein die Stellungnahme des Leiters unterstützendes Votum des zuständigen Dechanten
vorliegen. - 2.)
- Die Verwaltungsverordnung tritt zum 1.2.2014 Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung „Betr.: Wohnsitz einer Gemeindereferentin/eines Gemeindereferenten im Pastoralverbund“ vom 28.10.1999 außer Kraft.