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Kollegiale Beratung für Gemeindereferentinnen1#

Verwaltungsverordnung vom 9. Juli 2014

Az 15/A 12-10.01.2/242

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Kollegiale Beratung ist eine Systematik zur Reflexion des beruflichen Alltags mittels strukturierter Arbeitsschritte zwischen Kolleginnen in einer überschaubaren Gruppe (3-8 Personen) und in einem festen zeitlichen Rahmen (2-3 Stunden pro Treffen). Für die Genehmigung gibt es folgende Voraussetzungen:
  • Kollegiale Beratung kann von Gemeindereferentinnen nach der Assistenzzeit beantragt werden oder wenn Gemeindereferentinnen ein halbes Jahr im Dienst der Erzdiözese angestellt sind.
  • Kollegiale Beratung wird – unter Angabe aller Teilnehmenden – rechtzeitig, d.h. mindestens sechs Wochen vor Beginn, im Referat Personalentwicklung Gemeindereferentinnen beantragt.
  • Die Teilnahme wird vom Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal genehmigt.
  • Die Termine der Kollegialen Beratung sind mit der Gemeindearbeit verträglich und werden in Absprache mit dem Leiter des Pastoralverbundes/Pastoralen Raumes festgelegt.
  • Kollegiale Beratung findet etwa alle 4-6 Wochen statt.
  • Der Gesamtumfang kann 10 bis 15 Treffen betragen.
  • Bei erstmaliger Antragstellung gibt es eine Einführung in Modelle kollegialer Beratung durch eine Fachfrau (z.B. Praxisberaterin, Supervisorin). Am Ende des Prozesses findet ein Auswertungsgespräch mit dem Leiter des Referats Personalentwicklung Gemeindereferentinnen statt.
  • Für die Kollegiale Beratung wird Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt.
  • Fahrten zur Kollegialen Beratung werden über den Pastoralverbund/Pastoralen Raum abgerechnet.
  • Über die Fahrtkosten hinausgehende Kosten werden von den Teilnehmenden selbst getragen.
  • Ein Antrag kann jeweils im Abstand von 2 Jahren erneut gestellt werden.
Diese Verfügung ersetzt die Dienstanweisung Kollegiale Beratung vorn 12.5.1999.

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1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, in gleicher Weise auf Männer und Frauen.