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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Finanzielle Förderung von Exerzitien für das pastorale Personal im aktiven Dienst. Richtlinien
Verwaltungsverordnung vom 7. Juli 2021
in: KA 164 (2021) 133-134, Nr. 90;
geändert am 27. März 2023, in: KA 166 (2023) 49 Nr. 38
Dem geistlichen Leben kommt bei allen Mitarbeitenden im pastoralen Dienst eine zentrale Bedeutung zu.1# Denn als missionarische Zeugen und Zeuginnen des Evangeliums sind sie darauf angewiesen, dass sich ihre „innere Ergriffenheit“ von der Frohen Botschaft fortwährend erneuert und sie in ihrem pastoralen Einsatz spüren, „dass der lebendige Jesus“ bei ihnen ist, mit ihnen geht, mit ihnen spricht, mit ihnen atmet, mit ihnen arbeitet.2# Exerzitien sind in besonderer Weise geeignet, diese Gewissheit zu nähren. Als spirituelle Vertiefungszeiten, die möglichst jährlich als Einzelperson, im Weihe- bzw. Beauftragungskurs oder im Pastoralteam3# verbracht werden, fördern sie einen Prozess geistlichen Wachstums. Sie verlebendigen die Verbindung mit Gott und befruchten das Alltagsleben. Die Inanspruchnahme von Exerzitien ist ein Qualitätsmerkmal in pastoralen Tätigkeitsfeldern und wird – in nach Berufsgruppe unterschiedlicher Verbindlichkeit – von Berufsstatut bzw. Kirchenrecht verlangt. Um die Inanspruchnahme zu stärken und dafür gute Rahmenbedingungen zu schaffen, werden für das pastorale Personal folgende Förderrichtlinien erlassen:
#§ 1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien beziehen sich auf Priester und hauptberufliche Diakone im aktiven Dienst des Erzbistums Paderborn, auf Ruhestandsgeistliche mit Subsidiarsauftrag sowie auf die Beschäftigten in den pastoralen Laienberufen mit Einsatz im Sozialraum/in Einrichtungen (Krankenhausseelsorge, Kur- und Rehaklinikseelsorge, Seelsorge in Justizvollzugsanstalten, Schulseelsorge) des Pastoralen Raumes einschließlich der Pastoralhelferinnen in den ausländischen Missionen.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
- Exerzitien im Sinne dieser Richtlinien umfassen drei- oder mehrtägige Ignatianische Exerzitien oder geistliche Übungen christlicher Spiritualität nach anderem Modell, die als solche angeboten werden in einem dafür geeigneten Haus außerhalb des eigenen Einsatzortes zur Durchführung als Einzel- oder Gemeinschaftsexerzitien mit qualifizierter (täglicher) Geistlicher Begleitung.
- Unter die Bezeichnung „Exerzitien“ gemäß Ziffer 1 fallen auch ortsungebundene Exerzitien (Wanderexerzitien, Pilgerwege o. Ä.), sofern auch hier eine durchgehende qualifizierte Geistliche Begleitung/Leitung garantiert ist und auch hier das Programm
- tägliche Impulse zum persönlichen Beten oder zu Gebetszeiten,
- tägliches Begleitgespräch oder entsprechenden (Glaubens-)Austausch in der Gruppe und
- Schweigezeiten
als wesentliche Elemente ausweist.
§ 3
Finanzielle Förderung
Für Exerzitien, die unter die in § 2 genannten Bestimmungen fallen, wird dem oder der Teilnehmenden eine Förderung in Höhe der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Geistliche Begleitung, maximal 300 € pro Kalenderjahr, gewährt. Reisekosten werden nicht erstattet.
Nicht gefördert werden
- Exerzitien, die anderweitig bezuschusst werden oder
- Maßnahmen, bei denen der Reise- und Besichtigungscharakter bzw. der Freizeit- und Erholungswert im Vordergrund stehen.
Bei der Förderung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Erzbistums, auf die auch bei mehrmaliger Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie wird in der Reihenfolge des Abrufes bzw. der Antragstellung gewährt. Für die Förderung wird im Etat des Bereichs Pastorales Personal ein fester Jahresbetrag reserviert.
#§ 4
Verfahren
Die Teilnehmenden entrichten die anfallenden Kosten zunächst aus eigenen Mitteln. Zum Abruf der Förderung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Beendigung der Maßnahme folgende Unterlagen im Bereich Pastorales Personal, Abteilung Fortbildung und Personalentwicklung (1.52), Leostraße 19, 33098 Paderborn, zur Prüfung einzureichen:
- eine Teilnahmebescheinigung und
- die Rechnungen im Original (für Unterkunft, Verpflegung, Geistliche Begleitung).
Die Förderung wird entsprechend den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zusammen mit dem Entgelt bzw. der Besoldung ausgezahlt.
Eine Antragstellung im Vorfeld der Teilnahme (unter Beifügung von Kursprogramm und Kostenaufstellung) ist nicht erforderlich. Sie empfiehlt sich aber, wenn die geplanten Exerzitien gegen Jahresende liegen, da die zur Verfügung stehende Fördersumme eventuell erschöpft sein könnte. Auf eine solche vorgängige Antragstellung erfolgt ein schriftlicher Bescheid durch die Abteilung Personalentwicklung des Bereiches Pastorales Personal.
#§ 5
Ausnahmen
Über Ausnahmen zu diesen Richtlinien entscheidet auf schriftlich begründeten Antrag die Leitung des Bereiches Pastorales Personal bzw. die zuständige Abteilungsleitung.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Förderung von Exerzitien für die in § 1 genannten Personengruppen ausschließlich nach Maßgabe dieser Richtlinien.
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1 ↑ Vgl. Orientierung für das Pastorale Personal, Anlage 2 zum Zukunftsbild, hrsg. vom Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn, 2014, S. 28.
1 ↑ Vgl. Orientierung für das Pastorale Personal, Anlage 2 zum Zukunftsbild, hrsg. vom Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn, 2014, S. 28.