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Berufung von Geistlichen ins Beamtenverhältnis

Hinweis auf das Reichskonkordat

in: KA 99 (1956) 41, Nr. 72

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[Es werden zunächst Art. 7 und Art. 22 des Reichkonkordates zitiert.1#]
Es ist also den Geistlichen nicht gestattet, die Berufung in ein Beamtenverhältnis bei einer staatlichen Behörde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechtes zu beantragen oder anzunehmen, bevor nicht eine ausdrückliche Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde erfolgt ist.

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1 ↑ [Abgedruckt: A.2.1.]