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Berufung von Geistlichen ins Beamtenverhältnis
Hinweis auf das Reichskonkordat
in: KA 99 (1956) 41, Nr. 72
#Es ist also den Geistlichen nicht gestattet, die Berufung in ein Beamtenverhältnis bei einer staatlichen Behörde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechtes zu beantragen oder anzunehmen, bevor nicht eine ausdrückliche Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde erfolgt ist.