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Urlaubsregelung für Priester im Gemeindedienst

Diözesangesetz vom 29. Juli 1996

in: KA 139 (1996) 77, Nr. 78

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2. Sonstige Zeiten der Abwesenheit vom Dienstort
2.2
Auf den jährlichen Erholungsurlaub der Priester, die im Gemeindedienst sind, werden nicht angerechnet:
  1. die Teilnahme an Wallfahrten und Studienfahrten, die von der Pfarrei durchgeführt oder mitveranstaltet werden, bis zu sieben Tagen im Jahr,
  2. die Teilnahme an Kinder- und Jugendlagern, vergleichbare Freizeiten mit der Jugend und Familienfreizeiten bis zu vierzehn Tagen im Jahr,
  3. die Teilnahme an Veranstaltungen für Priesterfortbildung im Erzbistum Paderborn.
2.3
Eine ärztlich verordnete Vorsorge- bzw. Erholungskur wird zum Teil auf den Urlaub angerechnet. […]