.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Umzugskostenvergütung für Priester (Priesterumzugskostenordnung – PrUKO)
Diözesangesetz vom 25. April 2016
in: KA 159 (2016) 89-91, Nr. 77
####§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Priester, die im Dienst des Erzbistums Paderborn stehen und von diesem Dienst- oder Versorgungsbezüge erhalten.
#§ 2
Zusage der Umzugskostenvergütung
(
1
)
Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
- aus Anlass der mit einer Ernennung durch den Ortsordinarius verbundenen erstmaligen Zuweisung einer Dienstwohnung oder Wohnungsnahme bei der Dienststelle,
- aus Anlass der Versetzung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort,
- aus Anlass des Bezuges einer anderen Dienstwohnung auf Anweisung des Erzbischöflichen Generalvikariates,
- aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand und der damit verbundenen Räumung der Dienstwohnung.
(
2
)
Die Umzugskostenvergütung kann auf Antrag zugesagt werden für Umzüge
- aus Anlass der dienstlich angeordneten Räumung der Wohnung,
- aus sonstigen dienstlichen Gründen,
- aus zwingenden persönlichen Gründen.
(
3
)
In den Fällen des Abs. 1 gilt die Zusage als erteilt. In den Fällen des Abs. 2 ist die Umzugskostenvergütung ausdrücklich durch das Erzbischöfliche Generalvikariat schriftlich zuzusagen.
(
4
)
Priestern, die keine Dienst- oder Versorgungsbezüge vom Erzbistum Paderborn erhalten, kann eine Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn der Umzug mit Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates erfolgt. Bei der Festsetzung der Umzugskostenvergütung werden Leistungen eines anderen Besoldungsträgers zur Bestreitung der Umzugsauslagen angerechnet.
#§ 3
Umzugskostenvergütung
(
1
)
Die Umzugskostenvergütung umfasst
- die Erstattung der notwendigen Beförderungsauslagen,
- die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.
(
2
)
Die Berechnung der Umzugskostenvergütung für Militärgeistliche, die aus dem Bundesdienst ausscheiden und in den Dienst des Erzbistums Paderborn zurückkehren, erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Die vom Erzbistum gewährte Umzugskostenvergütung ist vom Erzbischöflichen Generalvikariat beim Katholischen Militärbischofsamt zur Erstattung anzufordern.
#§ 4
Beförderungsauslagen
(
1
)
Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Dazu gehören auch das Bereitstellen von Packbehältnissen, Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Demontage und Montagearbeiten, Beladung, Entladung und Versicherung.
(
2
)
Liegt die neue Wohnung in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 2 im Ausland, werden die notwendigen Beförderungsauslagen nur bis zum inländischen Grenzort erstattet. Satz 1 gilt nicht bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses an einer Wohnsitznahme im Ausland. Satz 1 gilt ferner nicht bei Umzügen von Weltpriestern ausländischer Diözesen bei Rückkehr in ihr Heimatbistum.
(
3
)
Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(
4
)
Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Priesters oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind Angehörige, denen der Priester aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. Es gehören ferner dazu Personen, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf (z.B. Haushälterin).
(
5
)
Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann Regelungen zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen treffen. Dazu kann insbesondere ein Rahmenvertrag mit einem Spediteur abgeschlossen und die Erstattung der Beförderungsauslagen von der Inanspruchnahme des Spediteurs abhängig gemacht werden.
(
6
)
Mehrkosten aufgrund einer durch den Priester zu verantwortenden Verschiebung des Umzuges sind vom Priester zu tragen.
#§ 5
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
(
1
)
Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 beträgt
- bei Priestern, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, 12,05 vom Hundert des Grundbetrages nach Abs. 3,
- bei Priestern mit Wohnung nach Nr. 1, die auch in der neuen Wohnung Angehörigen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren oder eine Person aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen (z.B. Haushälterin), 24,1 vom Hundert des Grundbetrages nach Abs. 3,
- bei Priestern, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes
- eine Wohnung hatten, eine solche jedoch nach dem Umzug nicht wieder eingerichtet haben, oder
- keine Wohnung hatten, eine solche jedoch nach dem Umzug eingerichtet haben, oder
- keine Wohnung hatten und eine solche auch nach dem Umzug nicht eingerichtet haben, 20 vom Hundert des Betrages nach Nr. 1.
Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne des § 2 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Nr. 1 oder 2 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorgelegen haben.
(
2
)
Eine Wohnung im Sinne des Abs. 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann; dazu gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Bad und Toilette.
(
3
)
Die Höhe des Grundbetrages für die Bemessung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen entspricht 125 vom Hundert des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe P 4 nach der Anlage 1 zur „Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Erzbistums Paderborn“ in der jeweiligen am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes geltenden Fassung.
(
4
)
Mit der Pauschvergütung sind alle neben den Beförderungsauslagen entstandenen Umzugsauslagen pauschal abgegolten. Es sind dies insbesondere die Auslagen für Beschaffung neuer Fenstervorhänge, Ändern von elektrischen hauswirtschaftlichen Geräten, Ändern von Anschlüssen für Rundfunk- und Fernsehgeräte, Installations- und Dekorationsarbeiten.
#§ 6
Verfahrensweise, Ausschlussfrist
(
1
)
Der Priester hat sich unverzüglich nach der Zusage der Umzugskostenvergütung mit der Hauptabteilung Personal und Verwaltung des Erzbischöflichen Generalvikariates in Verbindung zu setzen, um die notwendigen Schritte abzustimmen.
(
2
)
In den Fällen des § 2 Abs. 2 hat der Priester rechtzeitig vor dem geplanten Umzugstermin einen schriftlichen Antrag auf Zusage der Umzugskostenvergütung an die Hauptabteilung Personal und Verwaltung des Erzbischöflichen Generalvikariates zu richten.
(
3
)
Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt; sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beim Erzbischöflichen Generalvikariat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung des Umzuges.
(
4
)
Durch den Priester getragene Beförderungsauslagen sind durch die Vorlage von Originalbelegen nachzuweisen. Die Originalbelege gehen nach Prüfung, mit einem Vermerk über die Höhe der festgesetzten steuerfreien Erstattung versehen, an den Priester zurück.
(
5
)
Werden dem Erzbistum Paderborn die Beförderungsauslagen von einem Spediteur auf Grundlage eines Rahmenvertrages gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 direkt in Rechnung gestellt, kann die Gewährung der Pauschvergütung nach Eingang der Rechnung, abweichend von Abs. 3, ohne gesonderten Antrag erfolgen.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden diözesanen Regelungen außer Kraft.